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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Der Gesetzesentwurf beabsichtigt wohl nicht, die Samenübertragung beim natürlichen<br />

Geschlechtsverkehr eines Paares normativ regeln zu wollen. Rechtsunsicherheit besteht<br />

jedoch, solange die verwendeten Bezeichnungen nicht definiert sind:<br />

• Meint „medizinisch unterstützte Befruchtung“ die instrumentelle Samenübertragung<br />

beim Paar im spontanen Zyklus ohne vorausgegangene hormonelle Stimulation <strong>der</strong><br />

Frau?<br />

• Meint „medizinisch unterstützte Befruchtung“ die natürliche Samenübertragung<br />

durch Geschlechtsverkehr beim Paar nach Einnahme von Hormonmedikamenten bei<br />

<strong>der</strong> Frau?<br />

• Umfasst „künstliche Befruchtung“ ausschließlich die Methode <strong>der</strong> intrazytoplasmatischen<br />

Spermieninjektion (ICSI-Methode), bei <strong>der</strong> ein Spermium in eine Eizelle künstlich<br />

hineinverbracht wird?<br />

Da die Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG-E (Artikel 2 Nr. 6 GE) mit <strong>der</strong> Auslegung<br />

<strong>der</strong> Begriffe „medizinisch unterstützte Befruchtung“ korreliert, ist eine Klarstellung<br />

im Gesetzesentwurf zwingend erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Ferner werden im Gesetzesentwurf die folgenden Begriffe verwendet:<br />

Begriff Quelle<br />

• „Samenzellen“ § 8 b Abs. 2 TPG-E [Artikel 1 Nr. 16 GE]<br />

• „Keimzellen“ § 4 a Satz 3 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 Ziffer b GE]<br />

§ 13 Abs. 1 AMG-E [Artikel 2 Nr. 6 GE]<br />

• „Sperma und Eizellen“ § 4 a Nr. 2 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 Ziffern aa GE]<br />

Der Begriff „Keimzellen“ wird nach <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zu Art. 2 Nr. 6 GE als<br />

Oberbegriff für Samenzellen und Eizellen verwendet.<br />

Sperma als gesetzgeberisch klare Bezeichnung?<br />

Der Begriff „Sperma“ ist vom Begriff „Samenzellen“ zu differenzieren, denn Sperma<br />

umfasst als Ejakulat neben Samenzellen auch Sekrete von Bläschendrüse, Prostata und<br />

Nebenhoden, wohingegen „Spermien“ und „Samenzellen“ identisch sind.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Gebrauch des Begriffs „Sperma“ erzeugt Konfusion, da dieser sich<br />

nicht auf menschliche Zellen bezieht und damit dem Regelungsbereich <strong>der</strong> EG-Gewebe-Richtlinie<br />

wi<strong>der</strong>spricht, die durch den Gesetzesentwurf umgesetzt werden soll.<br />

Es bleibt unklar, warum <strong>der</strong> Gesetzesentwurf nicht ausschließlich von „Spermien“<br />

spricht und dem rechtstechnischen Grundsatz <strong>der</strong> Verwendung einer einheitlichen<br />

Nomenklatur nicht folgt.<br />

Exkurs: Nutztierhaltung<br />

Der Gesetzesentwurf begründet die Neufassung des § 4 a Nr. 2 AMG-E (Artikel 2 Nr. 4<br />

Ziffer bb GE) mit dem Hinweis auf „heutige Verfahren in <strong>der</strong> Nutztierhaltung“. Dieser<br />

Hinweis ist wenig hilfreich und steht ebenfalls in Wi<strong>der</strong>spruch zum Anspruch des<br />

Gesetzesentwurfs (vgl. Begründung Seite 2), sich ausschließlich auf die Umsetzung <strong>der</strong><br />

Geweberichtlinie (Qualitätsansprüche an menschliche Gewebe und Zellen) zu<br />

beschränken.<br />

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