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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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Bis zum Erlass eines Fortpflanzungsmedizingesetzes sind übergangsweise zur Umsetzung<br />

<strong>der</strong> EU-Gewebe-Richtlinie mindestens klare und wi<strong>der</strong>spruchsfreie (Teil-)Regelungen<br />

zu for<strong>der</strong>n. Die im Gesetzesentwurf vorgelegten Regelungsversuche werden<br />

diesem Anspruch nicht gerecht.<br />

II.6. Einordnung hämatopoetischer Stammzellen<br />

II.6.1. Notwendigkeit eines einheitlichen Rechtsrahmens<br />

Hämatopoetische Stammzellen fallen unter den Regelungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2004/23/EG „Zellen und Gewebe“ (Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b) i. V. mit Artikel 2 Abs. 4<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 2002/98/EG).<br />

In <strong>der</strong> bisherigen nationalen Umsetzung werden hämatopoetische Stammzellen (peripher<br />

gewonnene adulte und aus Nabelschnurblut gewonnene Blutstammzellen) dem<br />

Regelungsbereich des Transfusionsgesetzes zugeordnet und damit fachlich korrekt <strong>der</strong><br />

Charakter hämatopoetischer Stammzellen als Blutbestandteile in den Vor<strong>der</strong>grund<br />

gestellt.<br />

Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen Knochenmark nach § 1 Abs. 2 TPG-E<br />

(Art. 1 Nr. 4 GE) dem Regelungsbereich des TPG zugeordnet wird, zumal es nach <strong>der</strong><br />

gültigen Fassung (§ 1 Abs. 2 TPG a. F.) ausdrücklich vom Regelungsbereich des Transplantationsgesetzes<br />

ausgenommen ist.<br />

Der unterschiedliche Regelungsansatz verkennt die Tatsache, dass die aus dem Knochenmark<br />

und die mittels Zellapherese aus dem peripheren Blut gewonnenen hämatopoetischen<br />

Stammzellen identisch sind und an diese Zellen gleiche Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

zu stellen sind. Zudem werden zunehmend Präparationen eingesetzt, die auf<br />

beiden Wegen gewonnene Stammzellen enthalten.<br />

Auch belegen Studien ein vergleichbares Risiko, z. B. lebensbedrohlicher Nebenwirkungen<br />

einerseits bei Knochenmarkpunktion unter Narkose und an<strong>der</strong>erseits bei einer<br />

medikamentösen Mobilisation und anschließen<strong>der</strong> Gewinnung hämatopoetischer<br />

Stammzellen mittels Zellapherese.<br />

Fazit:<br />

Die Regelung hämatopoetischer Stammzellen in zwei unterschiedlichen Gesetzen<br />

(TFG und TPG) zeigt das fehlerhafte Konzept des Gesetzesentwurfs und offenbart<br />

sein mangelndes medizinisches Grundverständnis.<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> Bundesärztekammer ist es geboten, auch die Gewinnung von Knochenmark<br />

im Transfusionsgesetz umzusetzen, um gleichlautende Vorgaben für die Gewinnung<br />

von Knochenmark, peripher o<strong>der</strong> aus Nabelschnurblut gewonnenen hämatopoetischen<br />

Stammzellen und Spen<strong>der</strong>lymphozyten zu schaffen.<br />

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