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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

heitsstandards sind <strong>der</strong> Richtlinie 2002/98/EG zu entnehmen. Die Geweberichtlinie gilt<br />

auch nicht für Gewebe und Zellen, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs<br />

als autologes Transplantat verwendet werden (vgl. Art. 2 Abs. 2).<br />

Die Geweberichtlinie unterscheidet zwischen <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Beschaffung (Art.<br />

5) und <strong>der</strong> staatlichen Zulassung <strong>der</strong> Gewebeeinrichtung (Art. 6). An diese Systematik<br />

knüpfen die Durchführungsrichtlinien zur Geweberichtlinie an. Die im Frühjahr <strong>2006</strong><br />

in Kraft getretene Durchführungsrichtlinie <strong>2006</strong>/17/EG vom 08.02.<strong>2006</strong> enthält die<br />

technischen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen<br />

Geweben und Zellen. Nach Art. 2 dieser Durchführungsrichtlinie stellen die Mitgliedsstaaten<br />

sicher, dass die Entnahme menschlicher Gewebe und Zellen nur dann<br />

akkreditiert, zugelassen o<strong>der</strong> lizenziert wird, sofern die in den Absätzen 2 bis 12 geregelten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt sind. Daneben ist ein spezielles Verfahren zur Entnahme<br />

von Geweben und zur Entgegennahme in einer Gewebebank vorgesehen.<br />

Die Geweberichtlinie differenziert in Verbindung mit <strong>der</strong> Durchführungsrichtlinie<br />

<strong>2006</strong>/17/EG und <strong>der</strong> ausstehenden zweiten Durchführungsrichtlinie zwischen den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen, die zum einen an die Beschaffung (Entnahme und Testung) von Gewebe<br />

sowie an die entnehmenden Personen und zum an<strong>der</strong>en an die Gewebeeinrichtung<br />

zu stellen sind. Deshalb erfasst Art. 5 Geweberichtlinie die Überwachung und Beschaffung<br />

menschlicher Gewebe und Zellen und Art. 6 die staatliche Zulassung, Benennung,<br />

Genehmigung o<strong>der</strong> Lizenzierung von Gewebeeinrichtungen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen nach<br />

Art. 5 Geweberichtlinie werden in <strong>der</strong> Durchführungsrichtlinie <strong>2006</strong>/17/EG spezifiziert.<br />

Sie unterscheiden sich strukturell von den For<strong>der</strong>ungen des Art. 6 und dem Entwurf<br />

<strong>der</strong> zweiten Durchführungsrichtlinie (Stand 12.05.<strong>2006</strong>). Zudem sieht Art. 6 Abs. 5<br />

Geweberichtlinie eine weitere Differenzierung für spezifizierte Gewebe und Zellen zur<br />

sofortigen Transplantation direkt an den Empfänger vor.<br />

Neben den oben genannten Richtlinien sind <strong>der</strong> Vorschlag für eine Verordnung des<br />

europäischen Parlaments und des Rates über Arzneimittel für neuartige Therapien und<br />

zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 2001/83/EG und <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (im<br />

Folgenden VO-Vorschlag) sowie die aus dem Konsultationspapier <strong>der</strong> Europäischen<br />

Kommission zur Organspende und Transplantation vom 27.06.<strong>2006</strong> erkennbaren Tendenzen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Im VO-Vorschlag finden sich zahlreiche Anhaltspunkte, die für die Abgrenzung zur<br />

Geweberichtlinie relevant sind. Gegenstand des VO-Vorschlags sind die Zulassung,<br />

Überwachung und Pharmakovigilanz von Arzneimitteln für neuartige Therapien. Produkte<br />

für neuartige Therapien werden als Arzneimittel definiert, wenn sie einer <strong>der</strong> folgenden<br />

Kategorien angehören:<br />

– Gentherapeutika o<strong>der</strong> somatische Zelltherapeutika gem. Anhang I <strong>der</strong> Arzneimittelrichtlinie<br />

o<strong>der</strong><br />

– Produkte aus Gewebezüchtungen.<br />

Als Produkt aus einer Gewebezüchtung gilt ein Produkt, das bearbeitete Zellen und<br />

Gewebe enthält o<strong>der</strong> aus ihnen besteht und dem Eigenschaften zur Regeneration,<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> zum Ersatz menschlichen Gewebes zugeschrieben werden o<strong>der</strong><br />

das zu diesem Zweck verwendet o<strong>der</strong> Menschen verabreicht wird (vgl. Art. 2 VO-Vorschlag).<br />

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