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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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II.3.1.3. Die Behandlung einzelner Gewebe- bzw. Zellarten<br />

Die Geweberichtlinie definiert die Begriffe „Zellen“ und „Gewebe“ in Art. 3 wie folgt:<br />

596<br />

„Zellen:<br />

einzelne menschliche Zellen o<strong>der</strong> Zellansammlungen, die durch keine Art von Bindegewebe<br />

zusammengehalten werden;“<br />

„Gewebe:<br />

alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers; ...“<br />

Diese Definitionen werden in Erwägungsgrund (7) dahingehend erläutert, dass die vorliegende<br />

Richtlinie für Gewebe und Zellen, einschließlich hämatopoetischer Stammzellen<br />

aus peripherem Blut, Nabelschnur(-blut) und Knochmark, Geschlechtszellen (Eizellen,<br />

Samenzellen), fötale Gewebe und Zellen sowie adulte und embryonale Stammzellen<br />

gelten sollte.<br />

Deshalb ist zu fragen, wie die Richtlinie diesbezüglich umgesetzt wurde.<br />

a) Hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut und Nabelschnurblut<br />

Hämatopoetische Stammzellen sind von <strong>der</strong> Begriffsbestimmung „Gewebe“ in<br />

§ 1a Ziff. 4 TPG-E [Artikel 1 Nr. 5 GE] erfasst. Blut und Blutbestandteile gem.<br />

§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 TPG-E [Artikel 1 Nr. 4 GE] sind aber vom Anwendungsbereich des<br />

TPG ausgenommen; hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut und<br />

Nabelschnurblut unterliegen in Deutschland im Gegensatz zu hämatopoetischen<br />

Stammzellen aus Knochenmark hingegen dem Geltungsbereich des TFG (vgl.<br />

II.6.).<br />

b) Knochenmark<br />

Knochenmark war bisher vom Anwendungsbereich des TPG ausgeschlossen (vgl.<br />

§ 1 Abs. 2 TPG). Von <strong>der</strong> weiten Definition des Begriffs „Gewebe“ in § 1a Ziff. 4<br />

TPG-E [Artikel 1 Nr. 5 GE] wird auch Knochenmark erfasst. Danach sind Gewebe<br />

alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine<br />

Organe nach Nr. 1 sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen.<br />

Im Wesentlichen fasst <strong>der</strong> Gesetzesentwurf die Definitionen für Zellen und Gewebe<br />

aus <strong>der</strong> Geweberichtlinie zusammen und grenzt sie vom „Organ“ ab.<br />

Im Regierungsentwurf wird für Knochenmark nur die Entnahme bei Min<strong>der</strong>jährigen<br />

und nicht einwilligungsfähigen volljährigen Personen geregelt. Im Übrigen ist<br />

Knochenmark den weiteren Bestimmungen des TPG unterworfen und unterliegt<br />

– im Gegensatz zu den an<strong>der</strong>en hämatopoetischen Stammzellen – nicht dem TFG.<br />

c) Geschlechtszellen (Eizellen, Samenzellen)<br />

§ 4a Ziff. 2 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 GE] nimmt zunächst die Gewinnung und das<br />

Inverkehrbringen von Sperma und Eizellen zur künstlichen Befruchtung vom<br />

Anwendungsbereich des AMG aus, um im weiteren Schritt (vgl. § 4a Satz 3 AMG-<br />

E [Artikel 2 Nr. 4 GE]) zu regeln, dass diese Bestimmung nicht für die Gewinnung,<br />

Aufbereitung, Konservierung, Lagerung, Abgabe sowie die Ein- und Ausfuhr von<br />

menschlichen Keimzellen gilt. Damit fällt die Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung,<br />

Lagerung, Abgabe sowie die Ein- und Ausfuhr von menschlichen Keimzellen,<br />

die nicht zur künstlichen Befruchtung verwendet werden, unter das AMG.

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