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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(§ 17b Abs. 1 Satz 16 - neu -:<br />

„Entstehen bei Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen<br />

extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten<br />

Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind<br />

entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen<br />

und hierfür erfor<strong>der</strong>lichenfalls zusätzliche Daten zu erheben.“)<br />

Analyse und Bewertung<br />

Der Regelungsvorschlag greift ein seit längerem von <strong>der</strong> Bundesärztekammer und<br />

weiteren Organisationen gefor<strong>der</strong>tes Anliegen auf. Die Intention ist zu begrüßen,<br />

soweit keine Nachteile für Kliniken <strong>der</strong> Grundversorgung entstehen.<br />

Indirekt wird durch diese Regelung <strong>der</strong> bisher seitens des Gesetzgebers angestrebte<br />

100 %-Abbildungsansatz im G-DRG-System verlassen.<br />

Der Vorschlag ist positiv zu bewerten<br />

3. Art. <strong>14</strong> = § 28 Abs. 4 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz)<br />

Kurzbeschreibung<br />

Die Bundesstatistik zu Krankenhäusern soll über zusätzliche Datenlieferungen<br />

erweitert werden.<br />

Analyse und Bewertung<br />

Der Vorschlag stellt eine erhebliche Erweiterung <strong>der</strong> Datenübergabeverpflichtung<br />

an das Statistische Bundesamt dar. Da betriebswirtschaftliches Know-how sehr<br />

stark mit den DRG-Daten einzelner Kliniken verbunden ist und die Gesundheitsreform<br />

den Wettbewerb <strong>der</strong> stationären Einrichtungen deutlich forciert, bleibt<br />

wesentlich, wie differenziert die Datenlieferung zu erfolgen hat. Davon abhängig<br />

ist, ob hier ggf. eine Interaktion mit <strong>der</strong> Weitergabe betriebsinterner Informationen<br />

resultieren könnte.<br />

Weiterhin bleibt kritisch zu hinterfragen, welche medizinische Sinnhaftigkeit mit<br />

<strong>der</strong> Zusammenstellung und ggf. Veröffentlichung von Daten z.B. zu den Beatmungsstunden<br />

in deutschen Kliniken verbunden ist (vgl. Abs. 4 Nr. 2).<br />

Nicht auszuschließen ist die Gefahr <strong>der</strong> erheblichen Fehlsteuerung von medizinischen<br />

Versorgungsprozessen bei Fehlinterpretation <strong>der</strong> dem DRG System entstammenden<br />

Daten, da es sich um ökonomische und nicht Pauschalen-kongruente<br />

medizinische Inhalte handelt.<br />

4. Art. 15 = § 21 Abs. 3a SGB V KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz)<br />

Kurzbeschreibung<br />

DRG-Daten sollen auch für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung auf<br />

Landesebene zur Verfügung gestellt werden können<br />

Analyse und Bewertung<br />

Der Vorschlag eröffnet die Möglichkeit <strong>der</strong> Kopplung von Vergütungsdaten (in diesem<br />

Falle DRG) mit Daten <strong>der</strong> Qualitätssicherung. Bei <strong>der</strong> aktuellen Art <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

des DRG-Kataloges muss darauf hingewiesen werden, dass insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei <strong>der</strong> Ableitung von medizinischen Qualitätssicherungsdaten aus den DRG-<br />

Fallpauschalen die Validität stark zu hinterfragen ist, da die medizinische<br />

Homogenität <strong>der</strong> DRG nicht durchgehend gewährleistet ist. Das G-DRG-System<br />

richtet sich primär auf eine ökonomische Homogenität <strong>der</strong> jeweiligen DRGs.<br />

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