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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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§ 3<br />

Zusammensetzung<br />

(1) Die Arzneimittelkommission besteht aus mindestens 25, höchstens 40 ordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>n. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission müssen in Arzneimittelfragen<br />

fachlich ausgewiesen sein. Die Fachgebiete und die praktizierende Ärzteschaft<br />

sollen ausreichend repräsentiert werden.<br />

(2) Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> werden durch den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer berufen.<br />

Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission kann dazu Vorschläge unterbreiten.<br />

(3) Berufen werden jeweils ein Drittel <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> für eine Amtsperiode<br />

von jeweils drei Jahren im Abstand von jeweils einem Jahr.<br />

(4) Die Wie<strong>der</strong>berufung ist zulässig.<br />

§ 4<br />

Interessenkonflikte<br />

(1) Aufgrund <strong>der</strong> vielfältigen Aktivitäten <strong>der</strong> Arzneimittelkommission wie <strong>der</strong> Bereitstellung<br />

industrieunabhängiger Informationen, Erfassung und Bewertung von unerwünschten<br />

Arzneimittelwirkungen, Ausrichtung von Symposien o<strong>der</strong> Beratung <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer und <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Fragen rationaler<br />

und wirtschaftlicher Arzneimitteltherapie ist die strikte Unabhängigkeit von<br />

Interessenbindungen für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission eine unabdingbare<br />

Voraussetzung für ihre Mitgliedschaft und Tätigkeit. Dies dient <strong>der</strong> Glaubwürdigkeit<br />

und Stärkung <strong>der</strong> Kommission bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Aufgaben.<br />

(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> geben deshalb gegenüber dem Vorstand<br />

eine schriftliche Erklärung zu potentiellen Interessenkonflikten ab. Bei<br />

Wie<strong>der</strong>berufung o<strong>der</strong> -ernennung sowie bei Wahrnehmung bestimmter Aufgaben<br />

hat ein Mitglied erneut eine Erklärung abzugeben.<br />

(3) Der Vorstand entscheidet im Einzelfall, wie mit eventuellen Interessenkonflikten<br />

umgegangen werden soll.<br />

(4) Eine Erklärung von potentiellen Interessenkonflikten erfolgt bei den wissenschaftlichen<br />

Mitarbeitern <strong>der</strong> Geschäftsstelle einschließlich des Geschäftsführers in<br />

gleicher Weise wie bei den Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

§ 5<br />

Ehrenmitgliedschaft<br />

(1) Ehemalige Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission und an<strong>der</strong>e den Aufgaben <strong>der</strong><br />

Arzneimittelkommission beson<strong>der</strong>s nahe stehende Personen (aus dem Kreis <strong>der</strong><br />

Wissenschaft und <strong>der</strong> ärztlichen Praxis) können zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />

ernannt werden. Vorschläge hierzu werden vom Vorstand <strong>der</strong><br />

Arzneimittelkommission o<strong>der</strong> von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

unterbreitet.<br />

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