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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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560<br />

Entwurf zur Än<strong>der</strong>ung *<br />

des / <strong>der</strong><br />

Strafgesetzbuchs (StGB)<br />

Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)<br />

Schwangerschaftsabbruchstatistik des Statistischen Bundesamtes<br />

Entwurf für eine Neueinführung <strong>der</strong> §§ 218 a Abs. 2 a und b sowie 219 a StGB<br />

§ 218 a<br />

Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs<br />

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn<br />

1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch<br />

eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich<br />

mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,<br />

2. <strong>der</strong> Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und<br />

3. seit <strong>der</strong> Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.<br />

(2) Der mit Einwilligung <strong>der</strong> Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch<br />

ist nicht rechtswidrig, wenn <strong>der</strong> Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse <strong>der</strong> Schwangeren<br />

nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben o<strong>der</strong> die<br />

Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen o<strong>der</strong> seelischen<br />

Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine<br />

an<strong>der</strong>e für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.<br />

(2 a) – neu – Ist die Schwangerschaft so weit fortgeschritten, dass die Möglichkeit extrauteriner<br />

Lebensfähigkeit des Kindes anzunehmen ist, ist <strong>der</strong> Schwangerschaftsabbruch<br />

dann nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis unter Berücksichtigung des<br />

Alters des ungeborenen Kindes und seiner extrauterinen Lebensfähigkeit eine Gefahr<br />

für das Leben o<strong>der</strong> eine unzumutbare Beeinträchtigung des körperlichen o<strong>der</strong> seelischen<br />

Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Schwangeren besteht und die Gefahr auf an<strong>der</strong>e für<br />

die Frau zumutbare Weise nicht abgewendet werden kann.<br />

(2 b) – neu – Soweit keine unmittelbare Gefahr für das Leben <strong>der</strong> Frau besteht, hat sich<br />

die Schwangere mindestens drei Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch nach den<br />

Absätzen 2 und 2 a gemäß § 219 a ärztlich beraten zu lassen.<br />

§ 219<br />

Beratung <strong>der</strong> Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage<br />

(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem<br />

Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung <strong>der</strong> Schwangerschaft zu ermutigen<br />

und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine<br />

verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss <strong>der</strong> Frau<br />

bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium <strong>der</strong> Schwangerschaft auch ihr<br />

gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach <strong>der</strong> Rechtsordnung<br />

* Hinweis: Än<strong>der</strong>ungsvorschläge sind grau unterlegt

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