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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Zudem wurde die nochmalige Fristverlängerung über § 138 Abs. 1 AMG im Rahmen <strong>der</strong><br />

<strong>14</strong>. AMG-Novelle von den medizinischen Fachgesellschaften sozusagen als Übergangsphase<br />

für eine differenzierte Unterstellung <strong>der</strong> Gewebemedizin gedeutet. Damit war die<br />

Hoffnung auf eine detaillierte und praktikable Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG in<br />

ein Gewebegesetz verbunden. Allerdings wird diese Chance vertan, wenn starr an einer<br />

Umsetzung im AMG festgehalten wird.<br />

Fazit:<br />

Der Bundesgesetzgeber hat bereits im Rahmen <strong>der</strong> 12. AMG-Novelle die Herstellungserlaubnis<br />

gem. § 13 Abs. 1 S. 1 AMG unter Missachtung <strong>der</strong> Anwendungsbereiche<br />

des Europäischen Arzneimittelrechts und <strong>der</strong> Geweberichtlinie auf die Entnahme<br />

von menschlichen Geweben und Zellen erweitert. Dieser Ansatz ist nicht<br />

richtlinienkonform. Die Auswirkungen haben wir im Einzelnen in unserer Stellungnahme<br />

vom 04.05.<strong>2006</strong> 8 beschrieben. Diese relativieren sich nicht dadurch, dass die<br />

Än<strong>der</strong>ungen bereits in <strong>der</strong> 12. und <strong>14</strong>. AMG-Novelle angelegt waren; <strong>der</strong> falsche<br />

Regelungsansatz wird dadurch nicht richtig.<br />

Nur wegen <strong>der</strong> Übergangsbestimmung des § 138 Abs. 1 AMG i. V. m. § 4a Ziff. 4<br />

AMG wurden die Folgen in <strong>der</strong> Praxis nicht bemerkt. Nicht zuletzt durch die Verlängerung<br />

dieser Übergangsfrist im Rahmen <strong>der</strong> <strong>14</strong>. AMG Novelle richteten sich die<br />

Erwartungen <strong>der</strong> Fachkreise auf eine differenzierte und praktikable Umsetzung <strong>der</strong><br />

Geweberichtlinie 9 . Es ist zu bedauern, dass <strong>der</strong> Regierungsentwurf diese Chance<br />

nicht nutzt.<br />

II.3. Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG im Gesetzesentwurf<br />

II.3.1. Begriffe <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG und ihre Umsetzung im Gesetzesentwurf<br />

Die Richtlinie 2004/23/EG entwickelt insbeson<strong>der</strong>e im Kontext mit an<strong>der</strong>en europäischen<br />

Richtlinien (vgl. II.1.) eine komplexe Regelungssystematik für den Bereich <strong>der</strong><br />

Gewebemedizin, <strong>der</strong>en klare begriffliche Abgrenzungen bei <strong>der</strong> Umsetzung in nationales<br />

Recht teilweise in missverständlicher o<strong>der</strong> falscher Weise gebraucht werden.<br />

Dadurch verfehlt <strong>der</strong> Gesetzesentwurf in wesentlichen Fragen seinen eigenen<br />

Anspruch, <strong>der</strong> im Allgemeinen Teil <strong>der</strong> Begründung formuliert ist:<br />

„Der Gesetzgeber beschränkt sich auf die Umsetzung von Regelungsinhalten <strong>der</strong> Geweberichtlinie,<br />

die zwingend in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.“<br />

Im Folgenden werden die Kernprobleme dargestellt.<br />

8 vgl. Seite 30 ff. <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom 04.05.<strong>2006</strong> (im Internet abrufbar unter:<br />

http://www.bundesaerztekammer.de/10/0018/ZStell.pdf); insbeson<strong>der</strong>e Bürokratisierung, steigende<br />

Kosten durch Herstellungserlaubnis und Zulassungspflicht, Behin<strong>der</strong>ung des internationalen Austauschs<br />

von Geweben über EU-Grenzen hinweg, keine Verbesserung von Qualität und Sicherheit.<br />

9 vgl. Eckpunkte und Empfehlungen <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG<br />

vom 15.04.2004 (im Internet abrufbar unter: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/ZellenGewebe.html)<br />

<strong>14</strong><br />

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