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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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In welchem Umfang auf Vollerhebungen verzichtet werden kann (<strong>der</strong>zeit sind alle<br />

BQS-Erfassungen Vollerhebungen im Rahmen des jeweiligen QS-Leistungsbereichs),<br />

wird von den zukünftigen QS-Leistungsbereichen abhängen. Die Verankerung<br />

einer Pflicht zur Datensparsamkeit ist grundsätzlich begrüßenswert.<br />

Fraglich ist, ob die „unabhängige Stelle“ identisch im Sinne des § 299 ist/sein kann<br />

mit <strong>der</strong> „fachlich unabhängigen Institution“ gemäß § 137a.<br />

X.<br />

DMP und Risikostrukturausgleich<br />

1. Art. 30 = §§28d, 28f, 28g RSAV (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risikostrukturausgleichsverordnung)<br />

Analyse und Bewertung<br />

Im Referentenentwurf werden im Bezug zum Risikostrukturausgleich und <strong>der</strong><br />

dazugehörenden Verordnung unter Artikel 30 durchgehend Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen,<br />

die die Umsetzung <strong>der</strong> strukturierten Behandlungsprogramme gemäß<br />

§ 137f (ff) SGB V, „erleichtern“ sollen. Hierzu gehört, dass die Voraussetzung für<br />

eine gültige Einschreibung für die quartalsbezogene <strong>Dokumentation</strong>, als aber auch<br />

für die Notwendigkeit <strong>der</strong> Unterschrift des Arztes vereinfacht und entflochten werden.<br />

Weitere Vereinfachungen sind für den Wechsel eines Versicherten von einer<br />

Krankenkasse zur an<strong>der</strong>en vorgesehen.<br />

So sehr dies zunächst aus den teilweise unerfreulichen Erfahrungen <strong>der</strong> ambulant<br />

und stationär tätigen Ärzteschaft während <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> DMP innerhalb <strong>der</strong><br />

letzten vier Jahre zu begrüßen ist, bleibt zu berücksichtigen, dass die seit <strong>der</strong><br />

geplanten Einführung <strong>der</strong> Disease-Management-Programme seitens <strong>der</strong> Ärzteschaft<br />

kritisch hinterfragte Finanzkopplung grundsätzlich bleibt.<br />

Die seit 2002 wie<strong>der</strong>holt behauptete Steigerung <strong>der</strong> Qualität in <strong>der</strong> Behandlung<br />

chronisch kranker Patienten konnte bisher nicht eindeutig belegt werden. In Verknüpfung<br />

mit weiteren vorgesehenen Än<strong>der</strong>ungen innerhalb des Gesetzentwurfs<br />

steht zu befürchten, dass im Gegenteil durch den Gemeinsamen Bundesausschuss<br />

in Zukunft vermehrt Disease-Management-Programme für weitere chronische<br />

Erkrankungen angeboten werden, die dann sogar noch <strong>der</strong> Philosophie eines „therapiegerechten<br />

Verhaltens“ <strong>der</strong> Patienten unterlegt werden. Die damit verbundene<br />

Umsetzungsproblematik, ebenso die damit verbundenen Eingriffe in die Therapiefreiheit<br />

<strong>der</strong> behandelnden Ärztinnen/Ärzte bleibt kritisch.<br />

XI.<br />

Neuorganisation <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

1. Art. 1 = § 171 a SGB V (kassenartenübergreifende Fusionen)<br />

746<br />

Analyse und Bewertung<br />

– Ähnlich wie im Bereich <strong>der</strong> stationären Versorgung (Intervention des Bundeskartellamtes<br />

zu Privatisierung/Fusion) stellt sich auch bei dem intendierten<br />

Ansatz <strong>der</strong> Ermöglichung und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kassenarten-übergreifenden<br />

Fusionen die generelle Frage, inwiefern die wettbewerbsrechtlichen Kontrollmöglichkeiten<br />

für diesen Ansatz gegeben sind.

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