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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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(3) Unterrichtung an<strong>der</strong>er Institutionen und Entscheidung über Anfragen<br />

Die Prüfungskommission kann zur Wahrung wesentlicher Patientenrechte o<strong>der</strong> ärztlicher<br />

Grundsätze auch an<strong>der</strong>e zuständige Institutionen unterrichten. Die Prüfungskommission<br />

entscheidet auch über den Umgang mit Anfragen von Dritten.<br />

§ 4<br />

Zusammensetzung<br />

(1) Die Auftraggeber des Vertrags nach § 12 TPG entsenden jeweils bis zu zwei Vertreter<br />

in die Prüfungskommission. Zusätzlich gehören <strong>der</strong> Prüfungskommission zwei in <strong>der</strong><br />

Transplantationsmedizin tätige Ärzte an, die von <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation<br />

benannt sind. Die Prüfungskommission kann weitere Sachverständige<br />

als Berater hinzuziehen.<br />

(2) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskommission dürfen nicht an <strong>der</strong> Überprüfung ihrer klinischen<br />

Einrichtung mitwirken.<br />

(3) ET ist berechtigt, an den Sitzungen <strong>der</strong> Prüfungskommission teilzunehmen.<br />

§ 5<br />

Amtsperiode<br />

Jede Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Die erste Amtsperiode hat am 01.07.2001 begonnen.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> werden jeweils für die Dauer einer Periode benannt. Bei vorzeitigem<br />

Ausscheiden eines Mitglieds benennt die entsendende Institution eine(n) Nachfolger(in)<br />

für den Rest <strong>der</strong> Periode.<br />

§ 6<br />

Vorsitz<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Diese(r) vertritt die<br />

Prüfungskommission nach außen und berichtet gemäß § 3 über die allgemeinen Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Prüftätigkeit den Vertragspartnern und <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation.<br />

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden <strong>der</strong> bzw. des Vorsitzenden wird für den Rest <strong>der</strong> Amtsperiode<br />

ein(e) Nachfolger(in) gewählt.<br />

§ 7<br />

Sitzungen<br />

(1) Pro Jahr werden mindestens zwei Sitzungen durchgeführt, eine davon in den letzten<br />

drei Monaten eines Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />

(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Einladungen zu einer<br />

Sitzung sind grundsätzlich drei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin zu versenden.<br />

Jede Auftraggeberseite des Vertrags nach § 12 TPG kann weitere Sitzungen beantragen.<br />

Auf einen solchen Antrag hin ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb eines<br />

Monats anzuberaumen.<br />

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