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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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dung <strong>der</strong> Krankenhausärzte, welche keiner unmittelbaren „Zugriffsbefugnis“ des<br />

SGB V unterstehen können, sind ausschließlich Gegenstand <strong>der</strong> Regelungskompetenz<br />

des Berufsrechts (also <strong>der</strong> Landesärztekammern).<br />

§ 137 Abs. 3 Nr. 1 muss sich deshalb auf das Verfahren zum Nachweis über die<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Fortbildungsverpflichtung beschränken.<br />

6. Art. 1 = § 137 Abs. 3 letzter Satz SGB V<br />

Kurzbeschreibung<br />

Qualitätssicherungsvorgaben <strong>der</strong> Landeskrankenhausplanung sollen (nur noch)<br />

ergänzend möglich sein.<br />

Analyse und Bewertung<br />

Die bisher ungeklärte Frage des Verhältnisses <strong>der</strong> Krankenhausplanung zu den<br />

(qualitätssicherungsbezogenen) Richtlinien des G-BA wird konkretisiert. Allerdings<br />

bleibt offen, wie bei <strong>der</strong> zu erwartenden Fülle an sektorübergreifenden Qualitätssicherungsvorgaben<br />

des G-BA das Rechtsverhältnis <strong>der</strong> Qualitätssicherungs-<br />

Vorgaben <strong>der</strong> Landeskrankenhausplanung zu denen <strong>der</strong> Richtlinienvorgaben des<br />

G-BA sein soll.<br />

Die Formulierung lässt auf eine sinkende Bedeutung <strong>der</strong> Landes-Krankenhausplanung<br />

im Sinne einer eher additiven Funktion schließen. Daraus ist eine Tendenz<br />

zur Zentralisierung abzuleiten.<br />

7. Art. 1 = § 137 Abs. 3 Nr. 2 – SGB V (Mindestmengen)<br />

742<br />

Kurzbeschreibung<br />

Beibehaltung des Mindestmengenansatzes für den stationären Sektor<br />

Analyse und Bewertung<br />

Es ist bekannt, dass die Bundesärztekammer die Mindestmengenkonzeption<br />

ablehnt.<br />

Es handelt sich auch hier um die unbelehrbare Fortführung <strong>der</strong> Mindestmengenphilosophie,<br />

ohne dass eine Reflexion <strong>der</strong> (fachlich bedingt durch Wi<strong>der</strong>sprüchlichkeit<br />

<strong>der</strong> Studienlage) relativ spärlichen Ergebnisse <strong>der</strong> Beratungen seit Gründung<br />

des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie <strong>der</strong> aktuellen Veröffentlichung<br />

des IQWiG im Bereich <strong>der</strong> Mindestmengenanalysen im Fachbereich Koronarchirurgie,<br />

Bauchaortenaneurysma und PTCA erfolgt wäre.<br />

Die Auswirkungen auf die Planungssicherheit von Kliniken und den verbundenen<br />

Investitionen sind erheblich. Es besteht die Gefahr <strong>der</strong> Zentralisierung vieler Versorgungsangebote<br />

auf Ballungsräume (insbeson<strong>der</strong>e bei nicht mehr rein selektiven<br />

Eingriffen bedenklich – z.B. Innere Medizin beim älteren Patient). Eine Reduktion<br />

des Angebots <strong>der</strong> wohnortnahen stationären Versorgung und die Rationierung<br />

über Wartezeiten (-listen) werden die Konsequenz sein.<br />

Offen bleibt nach wie vor, wie ein Krankenhaus, das einmal aufgrund <strong>der</strong> Mindestmengen-Regelung<br />

ausgeschieden ist, jemals wie<strong>der</strong> in den Leistungsbereich einsteigen<br />

können soll.

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