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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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versicherung hin und zielt mehrfach auf eine indikationsgerechte sowie gezielte Kontrolle<br />

<strong>der</strong> Anwendungen dieser beson<strong>der</strong>en Arzneimittel ab.<br />

a) Die Regelung bewirkt eine Einschränkung <strong>der</strong> Therapiefreiheit <strong>der</strong> (u.a. stationär)<br />

tätigen Ärzte. Die Handhabung ist insbeson<strong>der</strong>e bei multimorbiden<br />

Patienten mit deutlichem Aufwand verbunden. In <strong>der</strong> Regel erfolgen – im übrigen<br />

schon seit Jahren – Hinweise <strong>der</strong> Krankenhausapotheker und <strong>der</strong> Chefärzte<br />

bezüglich <strong>der</strong> Handhabung beson<strong>der</strong>s aufwändiger und teurer Wirkstoffe.<br />

Weiterhin sind lebensgefährliche Interaktionen für den Patienten auch durch<br />

„einfache“ Wirkstoffe wie Kalium bei Nichtbeachtung <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht möglich<br />

und werden durch diese Regelung nicht erfasst.<br />

b) Die Befugnis zur Definition <strong>der</strong> Qualifikationsanfor<strong>der</strong>ung des Arztes durch<br />

den G-BA verstößt gegen die verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzverteilung.<br />

Die Einfügung des neu beabsichtigten § 73d in das SGB V muss in Bezug zu<br />

den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bewertet werden.<br />

Als bisherige Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses wird in § 92 Abs. 1<br />

Satz 2 SGB V definiert, dass insbeson<strong>der</strong>e die methodischen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, <strong>der</strong><br />

Notwendigkeit und <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit von medizinischen Maßnahmen zu<br />

regeln sind. An<strong>der</strong>s als beispielsweise im Zusammenhang mit § 135 Abs. 2<br />

SGB V, dessen differenzierte Regelung mit Blick auf die Kompetenz <strong>der</strong> Landesärztekammern<br />

für das Weiterbildungsrecht einen akzeptablen Zusammenhang<br />

zwischen Berufsrecht und Sozialrecht aufweist, stellt die unbeschränkte<br />

Übertragung <strong>der</strong> Festlegung von Qualifikationsbestimmungen für die Entscheidung<br />

über Arzneimitteltherapie eindeutig aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

einen Verstoß gegen die Kompetenzverteilung zwischen Sozialrecht<br />

und Berufsrecht dar, da die Bestimmung von Qualifikationsanfor<strong>der</strong>ungen dieser<br />

Art in die Kompetenz <strong>der</strong> Landesärztekammern im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

über das Weiterbildungsrecht fällt.<br />

Die Regelung ist so nicht akzeptabel.<br />

VII.<br />

Krankentransport<br />

1. Art. 1 = § 133 SGB V (Versorgung mit Krankentransportleistungen)<br />

734<br />

Kurzbeschreibung<br />

– Die Leistungen des Rettungsdienstes werden auf Bundesebene nur in Form<br />

von „Fahrkosten“ bei den Ausgaben <strong>der</strong> Krankenkassen wahrgenommen.<br />

– Rettungsdienst ist ein Teil <strong>der</strong> Daseinsvorsorge, <strong>der</strong> nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr<br />

und somit auch Gegenstand <strong>der</strong> Sozial- und Innenpolitik des Bundes<br />

bzw. <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />

– Diese Fahrkosten im Rettungsdienst (Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport)<br />

sollen pauschal um 3% <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten Vergütungen<br />

gekürzt werden.

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