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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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II.3.1.1. Beschaffung ist nicht Herstellung<br />

Die Richtlinie 2004/23/EG definiert in Artikel 3, Buchstabe f, Beschaffung als<br />

Fazit:<br />

Der weite Herstellungsbegriff des AMG befolgt nicht die differenzierte Regelungssystematik<br />

<strong>der</strong> Geweberichtlinie für menschliche Zellen und Gewebe.<br />

II.3.1.2. Die Gewebezubereitung<br />

Der Begriff <strong>der</strong> „Zubereitungen“ ist dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen,<br />

kurz Chemikaliengesetz (ChemG), entnommen und umschreibt “aus zwei o<strong>der</strong> mehreren<br />

Stoffen bestehende Gemenge, Gemische o<strong>der</strong> Lösungen“ (§ 3 Nr. 4 ChemG). Chemikalienrechtlich<br />

sind Zubereitungen absichtlich herbeigeführt und basieren auf einer<br />

Rezeptur. Die Bestandteile <strong>der</strong> Zubereitung bleiben verhältnismäßig unverän<strong>der</strong>t<br />

(Gemische, Lösungen, Gemenge etc.) und/o<strong>der</strong> beruhen auf chemischen Reaktionen,<br />

welche die Eigenschaften <strong>der</strong> Zubereitung (des Produkts, des Präparats usw.) im Verhältnis<br />

zu den Ausgangsstoffen völlig verän<strong>der</strong>n können.<br />

Um – entgegen den differenzierten Vorstellungen <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG – sowohl<br />

Gewebetransplantate als auch Gewebeprodukte unter einem Begriff zusammenzufassen,<br />

wird in § 4 Abs. 30 AMG-E [Artikel 2 Nr. 3 GE] die „Gewebezubereitung“ eingeführt:<br />

594<br />

„einen Prozess, durch den Gewebe o<strong>der</strong> Zellen verfügbar gemacht werden“.<br />

Die Pflichten <strong>der</strong> Behörden <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten für diesen Bereich werden in Artikel 5<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG geregelt (vgl. II.1.). Weitere Spezifizierungen zu Artikel 5 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2004/23/EG werden im technischen Anhang <strong>2006</strong>/17/EG in Artikel 2 „Vorschriften<br />

für die Entnahme menschlicher Gewebe und Zellen“ aufgeführt.<br />

Von <strong>der</strong> Beschaffung abgegrenzt wird in Artikel 3, Buchstabe g, <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2004/23/EG die Verarbeitung als<br />

„sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Aufbereitung, Handhabung, Konservierung<br />

und Verpackung von zur Verwendung beim Menschen bestimmten Geweben und<br />

Zellen“.<br />

Für diesen Bereich werden die Pflichten <strong>der</strong> Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten in Artikel 6<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG geregelt (vgl. II.1.). Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung<br />

und zu Gewebeeinrichtungen sollen im noch nicht veröffentlichten zweiten technischen<br />

Anhang <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG aufgeführt werden.<br />

Diese differenzierte Regelung <strong>der</strong> Gewebeentnahme einerseits und <strong>der</strong> Gewebeverarbeitung<br />

an<strong>der</strong>erseits wird vom Gesetzesentwurf durch die Einführung des Begriffs <strong>der</strong><br />

arzneimittelrechtlichen Herstellung (vgl. § 4 Abs. <strong>14</strong> AMG) durchbrochen:<br />

„Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- o<strong>der</strong> Verarbeiten, das<br />

Umfüllen, einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe.“<br />

Dieser Herstellungsbegriff im AMG ist wesentlich weiter als <strong>der</strong> EU-rechtlich eingeführte<br />

Begriff <strong>der</strong> Beschaffung; insbeson<strong>der</strong>e schließt er das von <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2004/23/EG getrennt geregelte Be- o<strong>der</strong> Verarbeiten ein.

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