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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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Stammzellen wichtige nationale und internationale Austausch wird von dieser Regelung<br />

nicht erfasst und unterliegt somit <strong>der</strong> Zulassungspflicht.<br />

In <strong>der</strong> Praxis wird dadurch jede Klinik o<strong>der</strong> Gewebeeinrichtung, die menschliche<br />

Gewebe o<strong>der</strong> Zellen an an<strong>der</strong>e Institutionen abgibt, wie ein pharmazeutischer Unternehmer<br />

behandelt und benötigt folglich eine Zulassung durch die Bundesoberbehörde<br />

für jede einzelne Gewebeart. Das langwierige Zulassungsverfahren nach dem AMG<br />

erfor<strong>der</strong>t nach bisherigen Erfahrungen analytische, pharmakologische und klinische<br />

Prüfungen, die Vorlage von Sachverständigengutachten zu allen Prüfungen. Inwieweit<br />

die nicht genauer spezifizierten Bestimmungen in § 22 Abs. 3 d AMG-E [Artikel 2 Nr. 13<br />

GE] für die Beantragung Erleichterungen bringen, ist unklar. Der Gesetzesentwurf<br />

schweigt sich insbeson<strong>der</strong>e darüber aus, wie detailliert die erfor<strong>der</strong>lichen „Unterlagen<br />

zu den Aufbereitungsverfahren, einschließlich zu <strong>der</strong> Gewinnung, Testung und Spen<strong>der</strong>auswahl<br />

sowie zu den quantitativen und qualitativen Eigenschaften <strong>der</strong> Gewebezubereitungen<br />

für die Bewertung <strong>der</strong> Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität“ sein<br />

müssen. Darüber hinaus ist die Gewebeeinrichtung einer verschuldensunabhängigen<br />

Haftung (§§ 84 und 88 AMG) unterworfen. Der Inhaber einer Zulassung für Fertigarzneimittel<br />

hat eine Haftpflichtversicherung für diese verschuldensunabhängige Haftung<br />

bis zu 120 Millionen Euro abzuschließen (§ 94 AMG) und er muss einen „Stufenplanbeauftragten“<br />

(§ 63a AMG) sowie einen „Informationsbeauftragten“ (§ 74a AMG) benennen.<br />

Zusätzlich erschwert die Zulassungspflicht gemäß AMG den notwendigen Austausch<br />

von speziellen Geweben10 wie hämatopoetischen Stammzellen und Herzklappen<br />

bestimmter Größen, aber auch HLA-typisierten Augenhornhäuten, zum einen zwischen<br />

verschiedenen Kliniken, zum an<strong>der</strong>en aber auch über EU-Grenzen hinweg. Diese<br />

Entwicklung ist, insbeson<strong>der</strong>e mit Blick auf die betroffenen Patienten, nicht vertretbar<br />

und wi<strong>der</strong>spricht dem Erwägungsgrund (4) <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG:<br />

Fazit:<br />

Der Begriff <strong>der</strong> „Zulassung“ meint in <strong>der</strong> Regelungssystematik <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2004/23/EG nicht die Zulassungspflicht gemäß § 21 AMG. Der Gesetzentwurf setzt<br />

diese Begriffe ohne Rücksicht auf <strong>der</strong>en verschiedene Inhalte gleich und geht durch<br />

die Einführung einer EU-rechtlich nicht vorgesehenen arzneimittelrechtlichen Zulassungspflicht<br />

über die Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG hinaus. Auf nationaler<br />

Ebene führt diese begriffliche Fehlinterpretation zu weitreichenden Konsequenzen<br />

wie Gefährdung <strong>der</strong> Patientenversorgung, mehr Bürokratie und steigende Kosten im<br />

Gesundheitswesen ohne einen erkennbaren Zugewinn an Qualität und Sicherheit.<br />

10 vgl. Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom 04.05.<strong>2006</strong>, Seite 32 ff. (im Internet abrufbar unter:<br />

http:// www.bundesaerztekammer.de/10/0018/ZStell.pdf)<br />

600<br />

„Es besteht dringen<strong>der</strong> Bedarf an einheitlichen Rahmenbedingungen (...) für die Erleichterungen<br />

ihres Austauschs zugunsten <strong>der</strong> Patienten, die jedes Jahr diese Art Therapie<br />

erhalten. (...).

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