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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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§ 6<br />

(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />

Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(3) Schriftliche Abstimmung durch Brief ohne vorausgegangene mündliche Beratung<br />

ist zulässig; dies gilt nicht, wenn mehr als ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wissenschaftlichen<br />

Beirats mündliche Beratung verlangt. Im übrigen gelten für die<br />

Abstimmung durch Brief die Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Die Beschlüsse des Beirats sind dem Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer durch den<br />

Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats zuzuleiten. Der Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

unterrichtet den Wissenschaftlichen Beirat zu gegebener Zeit über<br />

die Umsetzung <strong>der</strong> Beschlüsse.<br />

(5) Für den Fall, dass <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer einem Beschluss des Wissenschaftlichen<br />

Beirats nicht zustimmen kann, ist <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat<br />

berechtigt, seine Arbeitsergebnisse als Diskussionsentwurf unter gleichzeitiger<br />

begründen<strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> wesentlichen an<strong>der</strong>en Optionen (Aufarbeitung<br />

entspr. § 2 Abs. 2) zu veröffentlichen. Vor <strong>der</strong> Veröffentlichung ist dem Vorstand <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, welche mit veröffentlicht<br />

wird.<br />

§ 7<br />

Zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats lädt <strong>der</strong> Vorsitzende entsprechend <strong>der</strong><br />

für alle Ausschüsse <strong>der</strong> Bundesärztekammer geltenden allgemeinen Regelung ein.<br />

Die Einladungen ergehen schriftlich durch die Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />

§ 8<br />

Über die Sitzungen fertigt <strong>der</strong> Schriftführer eine Nie<strong>der</strong>schrift an; Beschlüsse sind im<br />

Wortlaut wie<strong>der</strong>zugeben. Die Nie<strong>der</strong>schrift muss die Namen <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />

enthalten.<br />

§ 9<br />

Die Geschäfte des Wissenschaftlichen Beirats führt die Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />

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