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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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750<br />

den, Selbstbehalte von € 300,00, € 600,00 o<strong>der</strong> € 900,00 o<strong>der</strong> € 1.200,00 jährlich<br />

zu vereinbaren. Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner sowie berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige können bei entsprechen<strong>der</strong> Beitragserhöhung mitversichert<br />

werden.<br />

Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong> Grundsätzen bei<br />

Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie <strong>der</strong>en berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige sollen spezielle Varianten des Basistarifs geschaffen werden (§ 12<br />

Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz i.V.m. § 178e VVG). Vermin<strong>der</strong>ungen<br />

des Beitrags für den Basistarif sind für Personen vorgesehen, die deshalb hilfebedürftig<br />

werden; darüber hinaus wird <strong>der</strong> zuständige Träger gem. SGB II und<br />

SGB XII im notwendigen Umfang am Beitrag beteiligt, max. aber mit dem für<br />

einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zu zahlenden Betrag (§ 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz).<br />

Die Alterungsrückstellung des Basistarifs wird bei einem Wechsel zwischen<br />

PKV-Unternehmen übertragen (Portabilität); es erfolgt keine Auszahlung. Für<br />

Versicherungsnehmer, die aus einem an<strong>der</strong>em Tarif in einen Vollversicherungstarif<br />

bei einer an<strong>der</strong>en PKV wechseln, wird die vorhandene Alterungsrükkstellung<br />

höchstens in <strong>der</strong> Höhe übertragen, die dem Leistungsniveau des<br />

Basistarifs entspricht (§ 178f Abs. 1 Ziff. 1 VVG).<br />

Bei Verträgen nach dem Standardtarif wird zukünftig <strong>der</strong> Basistarif zugrundegelegt;<br />

die Beitragsobergrenze bleibt bestehen. Im Übrigen gilt § 257 Abs. 2a<br />

und Abs. 2b SGB V in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung für<br />

Verträge zum Standardtarif fort, die vor diesem Zeitraum geschlossen wurden.<br />

Versicherungsverträge, die den Standardtarif nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2<br />

SGB V in <strong>der</strong> vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand<br />

haben, können auf Antrag <strong>der</strong> Versicherten auf den Basistarif umgestellt werden<br />

(vgl. § 2 Übergangsbestimmung).<br />

Der Wechsel für freiwillig in <strong>der</strong> GKV versicherte Arbeitnehmer in die PKV<br />

wurde erschwert. Voraussetzung für den Wechsel ist nach dem Gesetzesentwurf,<br />

dass das Arbeitsentgelt eines Versicherungsnehmers in drei aufeinan<strong>der</strong><br />

folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat; zudem soll<br />

die Regelung rückwirkend zum 4. Juli <strong>2006</strong> in Kraft treten.<br />

Im Übrigen sollen die Bestimmungen zur PKV zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.<br />

2. Art. 1 Nr. 48 = § 75 Abs. 3a SGB V – neu (Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen für Versicherte im brancheneinheitlichen Basis- und<br />

Standardtarif)<br />

– Versicherte bei Unternehmen <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung im brancheneinheitlichen<br />

Standardtarif (§ 12 Versicherungsaufsichtsgesetz [vgl. Art. 36<br />

GKV-WSG-E]) sowie nach Art. 38 § 2 GKV-WSG [Übergangsregelung] können<br />

die dem Basistarif entsprechenden ärztlichen Leistungen <strong>der</strong> ambulanten Versorgung<br />

im Rahmen eines Sicherstellungsauftrags <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung<br />

durch Vertragsärzte erhalten.<br />

– Voraussetzung ist ein Vertrag über die Vergütung <strong>der</strong> ärztlichen Leistungen<br />

zwischen dem Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung<br />

für die beteiligten Unternehmen und „im Einvernehmen mit den Trägern

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