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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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Sollte dieser Verwendungszweck gemeint sein, so ist <strong>der</strong> Anwendungsbereich des AMG<br />

absolut verfehlt, da die Spermaprobe nach <strong>der</strong> Untersuchung verworfen wird.<br />

Da keine Übertragung <strong>der</strong> Spermien erfolgt, ist im übrigen die Einführung einer solchen<br />

Regelung nicht mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie zu begründen, denn<br />

<strong>der</strong>en Geltungsbereich beschränkt sich auf zur Anwendung beim Menschen bestimmte<br />

Gewebe.<br />

Die Herausnahme aus dem AMG (§ 4a Ziffer 2 AMG-E) sowie Hereinnahme ins AMG<br />

über die Herstellungserlaubnis (§ 13 AMG-E) ist wi<strong>der</strong>sprüchlich und damit unverständlich.<br />

Fazit:<br />

Das grundsätzlich anzuerkennende Bemühen des Gesetzesentwurfs, menschlichen<br />

Keimzellen im Rahmen <strong>der</strong> assistierten Reproduktion nicht den Status von Arzneimitteln<br />

zu geben, bleibt in einem wi<strong>der</strong>sprüchlichen Ansatz stecken.<br />

Weiterhin bleibt <strong>der</strong> Gesetzesentwurf auch aufgrund <strong>der</strong> unklaren Verwendung von<br />

Begriffen in wesentlichen weiteren Teilen unverständlich.<br />

II.5.2. Unklare Verwendung von Begriffen<br />

Folgende Begriffe werden in verschiedenen Vorschriften verwendet bzw. es wird auf diese<br />

Bezug genommen, ohne dass sie im Gesetzesentwurf definiert werden.<br />

Begriff Quelle<br />

•„Assistierte Reproduktion“ Artikel 1 Buchstabe a Richtlinie <strong>2006</strong>/17/EG<br />

•„Künstliche Befruchtung“ § 4a Nr. 2 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 GE]<br />

•„Medizinisch unterstützte § 13 Abs. 1 AMG-E [Artikel 2 Nr. 6 GE]<br />

Befruchtung“<br />

§ 1a Ziffer 10 TPG-E [Artikel 1 Nr. 5 GE]<br />

§ 8b Abs. 2 TPG-E [Artikel 1 Nr. 16 GE]<br />

Der Gesetzesentwurf verwendet nicht den in <strong>der</strong> EG-Richtlinie <strong>2006</strong>/17/EG eingeführten<br />

Begriff „Assistierte Reproduktion“. Stattdessen werden die neuen Begriffe „künstliche<br />

Befruchtung“ sowie „medizinisch unterstützte Befruchtung“ angewendet, ohne<br />

dass diese im Gesetzesentwurf definiert und voneinan<strong>der</strong> abgegrenzt werden.<br />

Abgrenzung <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung von <strong>der</strong> medizinisch unterstützten Befruchtung<br />

Als „medizinisch unterstützte Befruchtung“ können sowohl die In-vitro-Fertilisation als<br />

auch eine isolierte Hormongabe zur Eizellreifung mit anschließend durch Geschlechtsverkehr<br />

(ohne weitere medizinische Unterstützung) entstandener Schwangerschaft verstanden<br />

werden.<br />

Durch die Verwendung unklarer Begriffe kann nicht erschlossen werden, welche Art<br />

<strong>der</strong> Übertragung von Samenzellen <strong>der</strong> Gesetzesentwurf zu regeln beansprucht.<br />

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