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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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Geschäftsordnung <strong>der</strong> Prüfungskommission<br />

gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG<br />

Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

§ 1<br />

Errichtung<br />

Die Spitzenverbände <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />

und die Bundesärztekammer haben in einer Vereinbarung vom<br />

28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />

<strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichteten daraufhin<br />

mit Wirkung vom 01.07.2001 auf <strong>der</strong> Grundlage von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG in Verbindung<br />

mit § 10 des Vertrags zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG<br />

eine Prüfungskommission zur Überprüfung <strong>der</strong> Vermittlungsentscheidungen in organisatorischer<br />

Anbindung an die Ständige Kommission Organtransplantation <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer. Die Prüfungskommission arbeitet selbständig und unabhängig.<br />

§ 2<br />

Aufgabe<br />

(1) Die Prüfungskommission prüft<br />

– Vermittlungsentscheidungen von Eurotransplant (ET),<br />

– Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten in Transplantationszentren,<br />

– auf Ersuchen <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation auch Fragen zu<br />

Lebend-Organspenden und Lebend-Organspende-Transplantationen.<br />

Die Zusammenarbeit zwischen ET und <strong>der</strong> Prüfungskommission wird in einer Verfahrensordnung<br />

geregelt.<br />

(2) Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich<br />

festzuhalten sowie den Vertragspartnern und <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation<br />

in einem Bericht mitzuteilen.<br />

§ 3<br />

Prüftätigkeit<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(1) Vermittlungsentscheidungen von ET<br />

Die Vermittlungsentscheidungen von ET werden in regelmäßigen Abständen stichprobenartig<br />

auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen<br />

überprüft. Über weiterführende Maßnahmen befinden die Vertragspartner. Die Prüfungskommission<br />

kann Vorschläge zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allokationsrichtlinien machen.<br />

(2) Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten<br />

Stellt die Prüfungskommission Allokations- o<strong>der</strong> Wartelistenauffälligkeiten z. B. in<br />

einem Transplantationszentrum fest, entscheidet sie gemäß § 15 des Vertrags nach § 12<br />

TPG über die Information <strong>der</strong> zuständigen Bußgeldbehörde.<br />

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