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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften“.<br />

– Maßstab ist die Ersatzkassenvergütung; eine höhere Vergütung ist möglich.<br />

Kommt ein Vertrag nicht zustande, gilt die Ersatzkassenvergütung.<br />

– Entstehen Verwaltungskosten, sind Regelungen zur Erstattung dieser Kosten<br />

„in angemessenem Umfang“ zu treffen.<br />

– Unternehmen, die nicht dem PKV-Verband angehören, können den Vereinbarungen<br />

beitreten.<br />

II. Analyse und Bewertung<br />

1. Einführung des Basistarifs<br />

– Die Regelungen treffen keine detaillierten Aussagen zum Leistungsumfang des<br />

Basistarifs. Es wird lediglich auf die Pflichtleistungen <strong>der</strong> GKV verwiesen, die<br />

es in dieser Form nicht gibt. Damit ist <strong>der</strong> Leistungsumfang des Basistarifs<br />

unbestimmt.<br />

– Die Vergütung für die ärztlichen Leistungen nach dem Basistarif soll gemäß<br />

§ 75 Abs. 3a SGB V – neu – geregelt werden. Offensichtlich sollen allen Steuerungsmechanismen,<br />

die im GKV-Bereich Anwendung finden, auch auf Einnahmen<br />

aus dem Basistarif ausgedehnt werden. Dies betrifft sowohl die<br />

Anrechnung <strong>der</strong> Einnahmen auf die Gesamtvergütung als auch die Anwendung<br />

getrennter Steuerungsmechanismen im GKV-System.<br />

– Da je<strong>der</strong> PKV-Versicherte den Basistarif wählen kann (vgl. § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz),<br />

wird langfristig indirekt Druck auf Beihilfeberechtigte<br />

ausgeübt werden, den Basistarif zu wählen, weil zukünftig die Erstattungsfähigkeit<br />

auf Leistungen nach dem Basistarif beschränkt werden könnte.<br />

– Die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> PKV wird unterminiert, indem in<br />

die PKV eine Pflichtmitgliedschaft ohne Risikoprüfung, einschließlich Portabilität<br />

<strong>der</strong> Alterungsrückstellungen, eingeführt wird. Zudem hat die PKV keinen<br />

Einfluss auf die Gestaltung <strong>der</strong> Beitragshöhe, die letztendlich an den GKV-Beitrag<br />

gekoppelt wird.<br />

2. § 75 Abs. 3a SGB V – neu (Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

für Versicherte im brancheneinheitlichen Basis- und Standardtarif)<br />

Mit dieser Regelung soll eine Behandlungspflicht für Vertragsärzte für Versicherte<br />

des brancheneinheitlichen Standardtarifs sowie für Beamte eingeführt<br />

werden. Die Sicherstellungspflicht <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

und <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen soll anscheinend die verfassungsrechtlich<br />

unzulässige – in den Eckpunkten angedeutete – Behandlungspflicht<br />

<strong>der</strong> Ärzte zu bestimmten Sätzen <strong>der</strong> GOÄ über eine Umwegsgestaltung in das<br />

System <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung vermitteln.<br />

Die Regelung ist in mehrfacher Hinsicht rechtstechnisch misslungen – ganz<br />

abgesehen von ihrer Verfassungswidrigkeit:<br />

– Schließt <strong>der</strong> PKV-Verband verbindlich einheitlich einen Vertrag für alle<br />

Beteiligten?<br />

– Kann ein Unternehmen, das dem PKV-Verband angehört, einen beson<strong>der</strong>en<br />

Vertrag schließen?<br />

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