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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Der Wunsch nach einer zügigeren Bewertung einer neuen Untersuchungs- und<br />

Behandlungsmethode ist nachvollziehbar, die Fristsetzung von sechs Monaten<br />

jedoch realitätsfremd. Politisch gewollt und laut Verfahrensordnung hat sich <strong>der</strong><br />

G-BA zu einer evidenzbasierten Entscheidungsfindung verpflichtet, die damit einhergehende<br />

systematische Literaturrecherche sowie <strong>der</strong> anschließende Prozess des<br />

so genannten „Critical Appraisal“ sind jedoch jeweils aufwändige Verfahren, die<br />

selbst bei erheblicher Aufstockung <strong>der</strong> G-BA-Geschäftsstelle im Regelfall nicht<br />

innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu bewältigen sein dürften. Seriöse internationale<br />

HTA-Agenturen geben als Bearbeitungs- und Beratungszeitraum für die<br />

abschließende Nutzenbewertung einer neuen Methode niemals weniger als neun<br />

bis zwölf Monate an.<br />

Der durch die Neuregelung erzeugte Zeitdruck wird zu Qualitätseinbußen beim<br />

Prozess <strong>der</strong> Entscheidungsfindung führen o<strong>der</strong> auch Entscheidungen im Sinne<br />

von Partikularinteressen begünstigen.<br />

IX.<br />

Qualität/Qualitätssicherung/<br />

Umsetzung <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />

1. Art. 1 = § 135a SGB V und Art. 15= § 8 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz (Verpflichtung<br />

zur Qualitätssicherung)<br />

Kurzbeschreibung<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Qualitätssicherung in <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung (z.B. auf<br />

Basis <strong>der</strong> Qualitätsmanagement-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung)<br />

werden zukünftig einer sektorübergreifenden Regelung unterstellt (vgl. Än<strong>der</strong>ung<br />

des § 137 sowie § 137a; § 136a wird gestrichen). In § 135a werden die Vertragsärzte,<br />

Medizinische Versorgungszentren und Krankenhäuser dazu verpflichtet,<br />

ihre QS-Daten an die nach § 137a neu zu gründende, für sektorübergreifende Qualitätssicherung<br />

zuständige Einrichtung zu übermitteln. Die Meldeverpflichtung<br />

wird für die Krankenhäuser durch den neuen Absatz 8 im § 8 des Krankenhausentgeltgesetzes<br />

noch verstärkt.<br />

Analyse und Bewertung<br />

Bisher wurden im Verfahren <strong>der</strong> externen vergleichenden Qualitätssicherung – mit<br />

Ausnahme des sog. direkten Verfahrens – keine Daten aus Krankenhäusern direkt<br />

an die BQS geliefert, son<strong>der</strong>n nur über die Zwischenstation <strong>der</strong> Landesgeschäftsstellen.<br />

Auch die QS-Daten <strong>der</strong> Vertragsärzte werden bislang auf Landesebene<br />

erfasst und ausgewertet.<br />

Die vorgesehene Än<strong>der</strong>ung bahnt einer Zentralisierung <strong>der</strong> QS-Datenerfassung<br />

und -auswertung unter Umgehung <strong>der</strong> Zwischenstationen auf Landesebene den<br />

Weg. Die regionalen „Zwischenstationen“ (Landesgeschäftsstellen Qualitätssicherung,<br />

Kassenärztliche Vereinigungen) bzw. die regionalen Netzwerke sind jedoch<br />

unerlässliche Voraussetzungen für funktionierende Ergebnisrückkopplung, Qualitätszirkelarbeit<br />

und an<strong>der</strong>e Aspekte <strong>der</strong> konkreten Operationalisierung sowie allgemein<br />

für die Akzeptanz von Qualitätssicherungsmaßnahmen.<br />

<strong>14</strong><br />

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