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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(2) Ehrenmitglie<strong>der</strong> werden durch den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer berufen. Die<br />

entsprechende Berufung gilt lebenslang.<br />

(3) Das Ehrenmitglied darf die Bezeichnung „Ehrenmitglied <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />

<strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft“ führen. Ehrenmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />

sind nicht stimmberechtigt.<br />

(4) Das Ehrenmitglied ist über die Tätigkeit <strong>der</strong> Arzneimittelkommission regelmäßig<br />

zu unterrichten und zu den Veranstaltungen <strong>der</strong> Kommission, insbeson<strong>der</strong>e zu den<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlungen zu laden. Es erhält die Ergebnisnie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

zur Kenntnis. Es kann durch den Vorsitzenden als beratendes<br />

Mitglied zu Vorstandssitzungen geladen werden.<br />

(5) Die Bundesärztekammer trägt die Reisekosten für Ehrenmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission.<br />

§ 6<br />

Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />

(1) Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission umfasst sieben Mitglie<strong>der</strong>. Fünf Mitglie<strong>der</strong><br />

des Vorstandes werden aus <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />

durch die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> gewählt. Je ein Mitglied des<br />

Vorstandes wird vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer und vom Vorstand <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung unmittelbar benannt.<br />

(2) Die Arzneimittelkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden<br />

Vorsitzenden. Der Vorsitzende und <strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende sind aus <strong>der</strong><br />

Mitte <strong>der</strong> gewählten Vorstandsmitglie<strong>der</strong> durch die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes <strong>der</strong><br />

Arzneimittelkommission zu wählen.<br />

(3) Die Amtsdauer <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> beträgt drei Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl und Wie<strong>der</strong>benennung<br />

ist zulässig. Die dreijährige Amtsdauer im Vorstand ist unabhängig vom<br />

Fortbestand <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Arzneimittelkommission. Eine Abberufung<br />

<strong>der</strong> gewählten Vorstandsmitglie<strong>der</strong> durch die Arzneimittelkommission ist zulässig.<br />

§ 7<br />

Wahlen zum Vorstand<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt in <strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Arzneimittelkommission gemäß § <strong>14</strong>. Die Versammlung ist für die Wahl beschlussfähig,<br />

wenn mindestens zwei Drittel <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> nach § 3 Abs. 1<br />

S. 1 anwesend sind.<br />

(2) Aufgrund von Vorschlägen aus <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> wird eine Kandidatenliste<br />

gebildet. Gewählt wird in einem Wahlgang. Dabei hat jedes ordentliche<br />

Mitglied bis zu fünf Stimmen. Stimmenhäufungen auf einen Kandidaten sind nicht<br />

zulässig. Gewählt sind die fünf Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.<br />

Bei Stimmengleichheit des fünften mit einem o<strong>der</strong> mehreren weiteren<br />

Kandidaten erfolgt eine Stichwahl. Aktives und passives Wahlrecht erfor<strong>der</strong>n die<br />

persönliche Anwesenheit.<br />

<strong>14</strong><br />

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