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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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treten. Die Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zu den Pflegevergütungen<br />

gemäß SGB XI wird ermöglicht.<br />

Analyse und Bewertung<br />

Mit dieser Regelung wird die Pflegeversicherung in die bislang auf die Krankenversicherung<br />

begrenzte Integrierte Versorgung einbezogen, analog zu den o. g.<br />

Regelungen im SGB V. Die Pflegekassen haben Initiativrecht o<strong>der</strong> können Vereinbarungen<br />

beitreten. Innerhalb bestimmter Grenzen kann vom geltenden Vertrags-<br />

und Vergütungsrecht <strong>der</strong> Sozialen Pflegeversicherung abgewichen werden.<br />

Die Vergütung <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung wird abweichend von <strong>der</strong> Festlegung durch<br />

die Pflegesatzparteien inkl. Finanzierungsanreiz durch die Parteien <strong>der</strong> Integrierten<br />

Versorgung bestimmt.<br />

Durch die Verzahnung bisher getrennter Leistungsbereiche wird ein (strukturell<br />

beschränkter) Ansatz zur Optimierung vorgenommen, aus dem sich Möglichkeiten<br />

ergeben könnten, das Zusammenwirken von Ärzten und Pflege in <strong>der</strong> häuslichen<br />

Krankenpflege und ggf. auch mit an<strong>der</strong>en Fachberufen zu erproben.<br />

V.<br />

Stationäre Versorgung / Krankenhausorganisation /<br />

Krankenhausfinanzierung<br />

1. Art. 1 = § 275 SGB V<br />

Kurzbeschreibung<br />

Einführung einer Aufwandspauschale für Prüfaufträge <strong>der</strong> Krankenkassen an den MDK.<br />

Analyse und Bewertung<br />

Die vorgesehene Regelung dürfte dazu führen, dass Krankenkassen zeitnah ihre<br />

möglichen Bedenken bezüglich <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung/Abrechnung frühzeitig<br />

dem zuständigen Medizinischen Dienst melden müssen. Insgesamt ist dies zu<br />

begrüßen, da die aktuellen „Massenanfragen“ abnehmen würden. Die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Einfor<strong>der</strong>ung einer Aufwandspauschale in Höhe von 100,- Euro bei nicht resultieren<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>ung des Abrechnungsbetrages dürfte sich ebenfalls positiv auswirken.<br />

Zu erwarten ist z.B. eine Zunahme <strong>der</strong> Anfragen zu den „Hochpreis“-DRGs.<br />

In Ergänzung wäre die Einführung eine Fristenregelung zu diskutieren, die den<br />

relativ zeitnahen Abschluss einer Prüfung und die Mitteilung des Prüfergebnisses<br />

durch den MDK ermöglichen würde. Dies würde ggf. dem Umstand vorbeugen,<br />

dass Krankenkassen die Auszahlung von nicht unbeträchtlichen Summen unter<br />

dem Hinweis auf ein noch laufendes Prüfverfahren über einen längeren Zeitraum<br />

zurückhalten und somit in Summation die (begrenzte) Liquidität einer Klinik maßgeblich<br />

negativ beeinflussen könnten.<br />

(zu diskutieren<strong>der</strong>) Ergänzungsvorschlag zu § 275 Abs. 1c - neu -<br />

„Das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung nach Satz 1 ist in <strong>der</strong> Regel spätestens acht Wochen<br />

nach Beginn <strong>der</strong> Prüfung durch den Medizinischen Dienst anzuzeigen“<br />

2. Art. 18 = § 17b Abs. 1 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz)<br />

730<br />

Kurzbeschreibung<br />

Für stationär behandelte Patienten mit extrem hohen Kostenunterdeckungen sollen<br />

Daten für die Entwicklung geeigneter Vergütungsformen erhoben werden können.

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