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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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Fazit:<br />

Es bleibt unklar, wieso die Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie konsequent einem Weg<br />

folgt, <strong>der</strong> gekennzeichnet ist durch einen unnötigen Zuwachs an<br />

• Bürokratie,<br />

• Kosten für medizinische Einrichtungen, Krankenkassen und Län<strong>der</strong>,<br />

• Staatsmedizin,<br />

• EU-rechtlicher Regelungsferne,<br />

• Gefährdung einer bewährten Patientenversorgung und<br />

• Beeinträchtigung <strong>der</strong> Entwicklungschancen <strong>der</strong> Gewebemedizin selbst.<br />

Zudem wird <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> postmortalen Organspende und Organtransplantation<br />

durch inkompatible Regelungskonstrukte (Nicht-Gewerblichkeit <strong>der</strong> Organtransplantation<br />

vs. Gewerblichkeit <strong>der</strong> Gewebetransplantation) gravierend behin<strong>der</strong>t. Dies<br />

zu vermeiden, ist eine wesentliche Herausfor<strong>der</strong>ung.<br />

Diese Gesamtkritik wird nachfolgend im Einzelnen sachlich begründet. Zudem werden<br />

Alternativen für günstigere Regelungsoptionen aufgezeigt.<br />

II. Problemschwerpunkte<br />

II.1. Die Geweberichtlinie im europäischen Kontext<br />

Auf europäischer Ebene existieren verschiedene Richtlinien, in <strong>der</strong>en Zusammenhang<br />

die Geweberichtlinie zu analysieren ist. Aus <strong>der</strong> Gesamtschau wird deutlich, dass <strong>der</strong><br />

Richtliniengeber die unterschiedlichen Regelungsgegenstände (Arzneimittel, Gewebe<br />

und Blut/Blutbestandteile) bewusst nicht zusammengeführt hat, son<strong>der</strong>n unterscheidet.<br />

Übergänge und Abgrenzungen wurden in den verschiedenen Richtlinien berücksichtigt.<br />

Dieser Regelungsansatz soll aufgezeigt werden, weil auf nationaler Ebene hieran<br />

anzuknüpfen ist.<br />

Die Geweberichtlinie gilt für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung,<br />

Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen einschließlich<br />

daraus hergestellter Produkte, die zur Verwendung bei Menschen bestimmt sind<br />

(vgl. Art. 2). Werden solche hergestellten Produkte von an<strong>der</strong>en Richtlinien erfasst, gilt<br />

die Geweberichtlinie nur für die Spende, Beschaffung und Testung (vgl. Art. 2 Abs. 1).<br />

Diese Bestimmung wird im Erwägungsgrund (6) erläutert: Bei Geweben und Zellen, die<br />

für die Nutzung in industriell hergestellten Produkten bestimmt sind, sollte nur die<br />

Spende, die Beschaffung und die Testung von <strong>der</strong> Geweberichtlinie erfasst werden,<br />

sofern die Verarbeitung, die Konservierung, die Lagerung und Verteilung in an<strong>der</strong>en<br />

Gemeinschaftsbestimmungen geregelt sind. Deshalb unterliegen die weiteren Schritte<br />

<strong>der</strong> industriellen Herstellung <strong>der</strong> Richtlinie 2001/83/EG (im Folgenden Arzneimittelrichtlinie<br />

genannt); die Arzneimittelrichtlinie ist nur insoweit vorrangig anzuwenden.<br />

Nicht dem Geltungsbereich <strong>der</strong> Geweberichtlinie unterliegen Blut und Blutbestandteile<br />

(vgl. Art. 2 Abs. 2). Die für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung<br />

von menschlichem Blut und Blutbestandteilen geltenden Qualitäts- und Sicher-<br />

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