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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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für die Gewährung des Rechtsschutzes ist die vorherige Anzeige je<strong>der</strong> Rechtshandlung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei Abschluss von Verträgen, seitens <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission und die Arzneimittelkommission<br />

haben sich bei <strong>der</strong> Anmeldung, <strong>der</strong> Androhung und <strong>der</strong> klageweisen<br />

Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen sie o<strong>der</strong> gegen die Arzneimittelkommission<br />

je<strong>der</strong> eigenen Handlung zu enthalten und unverzüglich die Bundesärztekammer<br />

zu verständigen.<br />

§ 17<br />

Entschädigung<br />

(1) Die Bundesärztekammer trägt die Reisekosten, Tagegel<strong>der</strong> und sonstigen Kosten<br />

für die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes <strong>der</strong> Arzneimittelkommission. Die übrigen Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Arzneimittelkommission erhalten Reisekosten nach den für die Bundesärztekammer<br />

maßgeblichen Regelungen.<br />

(2) Für außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> legt <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer die Entschädigungsregelung<br />

fest.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Dieses Statut tritt nach Beschluss des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom<br />

19.11.1993 am 1.12.1993 in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 01.04.1978 tritt damit außer Kraft.<br />

(2) Die Än<strong>der</strong>ungsbeschlüsse des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom 08.05.1994,<br />

28.03.2003 und 18.03.2005 treten an den genannten Tagen in Kraft.<br />

(3) Die zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 18.03.2005 über die Än<strong>der</strong>ung dieses Statutes<br />

im Amt befindlichen ordentlichen und außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong> sowie<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands bleiben bis zum Ende <strong>der</strong> für ihre Wahl maßgeblichen<br />

Amtsperiode im Amt. Bei Neuwahlen, Wie<strong>der</strong>wahlen und Nachwahlen gilt das Statut<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 18.03.2005.<br />

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