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Mündliche Frage zu Entscheidungskriterien der ... - Schulz, Swen

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8898 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 80. Sit<strong>zu</strong>ng. Berlin, Mittwoch, den 15. Dezember 2010(A)(B)§ 52 a des Urheberrechtsgesetzes, UrhG, (C) erlaubt dieNut<strong>zu</strong>ng von urheberrechtlich geschützten Inhalten inschulischen und universitären Intranets. Der Bundesregierungsind keine Entscheidungen <strong>der</strong> Rechtsprechungbekannt, aus denen hervorgeht, dass die Auslegung undAnwendung von § 52 a UrhG etwa an Universitätennicht verfassungskonform erfolge.Europarechtlich ist daran <strong>zu</strong> erinnern, dass § 52 a UrhGmit dem sogenannten Ersten Korb <strong>der</strong> Urheberrechtsreformeingeführt wurde, mit dem die Richtlinie Urheberrechtin <strong>der</strong> Informationsgesellschaft, Richtlinie2001/29/EG <strong>zu</strong>r Harmonisierung bestimmter Aspektedes Urheberrechts und <strong>der</strong> verwandten Schutzrechte in<strong>der</strong> Informationsgesellschaft, umgesetzt wurde. Dabeihatte <strong>der</strong> Gesetzgeber im Interesse von Unterricht undWissenschaft von <strong>der</strong> Möglichkeit des Art. 5 Abs. 3Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie Gebrauch gemacht, die Nut<strong>zu</strong>ngvon urheberrechtlich geschützten Inhalten gesetzlichfür <strong>zu</strong>lässig <strong>zu</strong> erklären; er hat jedoch <strong>zu</strong>gleich auchden berechtigten Interessen <strong>der</strong> Schulbuchverlage und<strong>der</strong> wissenschaftlichen Verlage Rechnung getragen unddie Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 52 a UrhG restriktiv formuliert.So erlaubt § 52 a UrhG lediglich, dass kleine Teileeines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelneBeiträge aus Zeitungen o<strong>der</strong> Zeitschriften durcheinen abgegrenzten Personenkreis genutzt werden.Ferner dürfen für den Unterrichtsgebrauch an Schulenbestimmte Werke stets nur mit Einwilligung des Berechtigtengenutzt werden. Weitere Einschränkungen geltenfür die Nut<strong>zu</strong>ng von Filmwerken.Anlage 31Antwortdes Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die <strong>Frage</strong>ndes Abgeordneten Harald Koch (DIE LINKE)(Drucksache 17/4153, <strong>Frage</strong>n 65 und 66):Ist die Regelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass,UStAE, <strong>zu</strong> § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes, UStG, unterPunkt 4.21.2 Ergän<strong>zu</strong>ngsschulen , Abs. 3 Satz 2 <strong>der</strong>art <strong>zu</strong>verstehen, dass sämtliche Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Maßnahmen <strong>zu</strong>rAktivierung und beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung) gegebenenfallsauch in Kombination umsatzsteuerbefreit sind, und, wennnein, welche Varianten bzw. Kombinationen sind von <strong>der</strong> Umsatzsteuerbefreiungausgenommen?Welche Rechtssicherheit ist für eine durchführende Bildungseinrichtunggegeben, wenn sie gemäß <strong>der</strong> Steuerbefreiungsregelungennach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabebb UStG Leistungen privater Schulen und an<strong>der</strong>erallgemeinbilden<strong>der</strong> o<strong>der</strong> berufsbilden<strong>der</strong> Einrichtungen von<strong>der</strong> <strong>zu</strong>ständigen Landesbehörde für eine bestimmte Maßnahmeeine <strong>der</strong>artige Bescheinigung erhalten hat?Zu <strong>Frage</strong> 65:Die Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>zu</strong>ständigen Landesbehördebindet nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesfinanzhofsals Grundlagenbescheid die Finanzverwaltung hinsichtlich<strong>der</strong> <strong>Frage</strong>, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtungauf einen Beruf o<strong>der</strong> auf eine vor einerjuristischen Person des öffentlichen Rechts ab<strong>zu</strong>legendePrüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Finanzbehördenentscheiden jedoch in eigener Zuständigkeit, ob dieVorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>der</strong> Steuerbefreiung im Übrigen vorliegen.Da<strong>zu</strong> gehören laut Bundesfinanzhof insbeson<strong>der</strong>edie Vorausset<strong>zu</strong>ngen einer allgemeinbildenden o<strong>der</strong> berufsbildendenEinrichtung.Anlage 32Antwortdes Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die <strong>Frage</strong>des Abgeordneten Dr. Thomas Gambke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/4153, <strong>Frage</strong> 67):Welche Neuregelung plant die Bundesregierung bei <strong>der</strong>Verlustverrechnung nach dem vorläufigen Beschluss des Bundesfinanzhofsvom 26. August 2010, und welche Maßnahmenstrebt die Bundesregierung diesbezüglich <strong>zu</strong>r Kompensationvon Einnahmeausfällen bei Bund, Län<strong>der</strong> und Kommunenan?Im Beschluss vom 26. August 2010 (I B 49/10) hält<strong>der</strong> BFH die sogenannte Mindestgewinnbesteuerungnach § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG im Grundsatz für verfassungskonform.Er äußert aber nach summarischer PrüfungZweifel, ob das Zusammenwirken <strong>der</strong> Mindestgewinnbesteuerungmit gesetzlichen Regelungen, die inspeziellen Konstellationen wie <strong>zu</strong>m Beispiel bei einemAnteilseignerwechsel an einer Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong>mWegfall von Verlustvorträgen führen, verfassungsrechtlichenAnfor<strong>der</strong>ungen genügt.Der Beschluss ist in einem Verfahren <strong>zu</strong>m vorläufigenRechtsschutz (Ausset<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Vollziehung eines Steuerbescheids)ergangen. Vorläufiger Rechtsschutz wird dabeibereits dann gewährt, wenn bei summarischer Prüfungdes angefochtenen Steuerbescheids gewichtigeGründe <strong>zu</strong>tage treten, die Unentschiedenheit o<strong>der</strong> Unsicherheitin <strong>der</strong> Beurteilung von Rechtsfragen bewirken.Es bleibt ab<strong>zu</strong>warten, ob <strong>der</strong> BFH seine Rechtsauffassungauch in einem Hauptsacheverfahren aufrechterhält.Im Übrigen sieht <strong>der</strong> Koalitionsvertrag zwischen CDU,CSU und FDP eine Prüfung <strong>der</strong> Neustrukturierung <strong>der</strong>Regelungen <strong>zu</strong>r Verlustverrechnung vor, die auch dieMindestgewinnbesteuerung einschließt.(D)Zu <strong>Frage</strong> 65:Ja, die von Ihnen angesprochene Regelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlassist so <strong>zu</strong> verstehen, dass sämtlicheMaßnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB III(Maßnahmen <strong>zu</strong>r Aktivierung und beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung) gegebenenfalls auch in Kombination, umsatzsteuerbefreitsind. Eine Differenzierung nach Einzelmaßnahmeno<strong>der</strong> Maßnahmenkombinationen ist nichterfor<strong>der</strong>lich.Anlage 33Antwortdes Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die <strong>Frage</strong>des Abgeordneten Dr. Thomas Gambke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/4153, <strong>Frage</strong> 68):Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung alsReaktion auf die Stellungnahme <strong>der</strong> EU-Kommission vom30. September 2010 im Vertragsverlet<strong>zu</strong>ngsverfahren

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