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V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg

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Durch das gegenständliche Projekt wird die wintersichere Erschließung der<br />

Wiesbadener Hütte über den zugefrorenen Stausee unmöglich gemacht. Die alternative<br />

Wegverbindung über die Westseite des bestehenden Stausees ist ein massiv<br />

lawinengefährdetes Gebiet und ergibt sich dies auch eindeutig aus den eingeholten<br />

Sachverständigengutachten und deren Ergänzung im Rahmen dieses Verfahrens. Die<br />

Einschätzungen der Sachverständigen, dass es zu einer Wintersperre und<br />

Unbenützbarkeit der Wegverbindung (Vergleich Null-Fall zu Planfall gemäß § 17<br />

UVP-G) im Ausmaß von 10 % kommen wird, ist unrealistisch. Der Sachverständige<br />

konzediert selbst, dass diese Einschätzung nicht auf Lawinengefahrenplänen basiert<br />

und dass dieser Wert, nach seiner Einschätzung, nur dann zu erreichen sein wird, wenn<br />

Zusatzmaßnahmen (Lawinenverbauungen, Sprengungen etc.) im Bereich der Westseite<br />

des bestehenden Stausees durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass – unabhängig von<br />

einer allfälligen, lawinenbedingten Sperre des Weges – eine Vielzahl von potentiellen<br />

Besuchern der Wiesbadener Hütte aus eigenem Antrieb wegen der bestehenden<br />

Lawinengefahr - auch bei niederen Gefahrenstufen – von einem Besuch der<br />

Wiesbadener Hütte Abstand nehmen werden. Da die Konsenswerberin<br />

Sprengungsmaßnahmen dezidiert im Rahmen ihrer Stellungnahme ausgeschlossen hat,<br />

ist daher der Wert von 10 % Nichtnutzbarkeit nicht zu erreichen, sondern wird die<br />

Nichterreichbarkeit der Wiesbadener Hütte in einem wesentlichen höheren Ausmaß<br />

erfolgen.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch das Gutachten der Amtssachverständigen für<br />

Tourismus, Frau Mag. Astrid Keckeis, vom 23.05.2012 zu beachten, da diese in ihrer<br />

Ergänzung ausführt, dass bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit der Wiesbadener<br />

Hütte von 10 % bis 20 % - in Anbetracht der Fixkosten für Personal, Instandhaltung<br />

etc. – und einer maximalen Nutzbarkeit von im Mittel 48 Tagen pro Saison ein<br />

wirtschaftlich rentabler Betrieb der Wiesbadener Hütte nicht mehr möglich ist.<br />

Die Argumentation, dass auch im Bereich des Ochsentales ein lawinengefährdeter<br />

Abschnitt gegeben und dadurch die Erreichbarkeit der Wiesbadener Hütte<br />

eingeschränkt ist, ist nicht stichhaltig. Dieser Bereich beträgt einerseits nur eine<br />

vergleichsweise geringe Wegstrecke und kann vom Hüttenwirt eingesehen und damit<br />

selbst beurteilt werden. Zudem ist dieser Bereich des Ochsentales vom<br />

gegenständlichen Projekt nicht umfasst, weshalb auch der Einbezug dieses Bereiches<br />

in die Beurteilung verfehlt ist.<br />

Weil die vorliegende Projektänderung gegen den Konsens laut der zitierten Bescheide<br />

des Ministeriums für Landwirtschaft vom 08.08.1939 bzw. des Kenntnis der<br />

Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 31.12.1928 verstößt, ist das Projekt in der<br />

vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig, da schutzwürdige Interessen der Sektion<br />

Wiesbaden des DAV sowie von Lorenz Heinrich massiv verletzt werden, in dem die<br />

wirtschaftliche Nutzung und damit die Ertragskraft der Wiesbadener Hütte deutlich<br />

geschmälert wird (§ 17 Abs. 2 lit. a UVP-G). Vor Errichtung des Silvretta Stausees<br />

verfügte die Wiesbadener Hütte über den „Ochsenboden“ über einen weitgehend<br />

wintersicheren Zugang, welcher im Rahmen der angesprochenen Bescheide auch für

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