V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
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Mit Schreiben vom 14.05.2012 hat die <strong>Vorarlberg</strong>er Illwerke AG zum Thema<br />
„Beeinflussung der bestehenden Freileitung Partenen – Bürs“ das Gutachten der<br />
Technischen Universität Graz mit dem Titel „Wissenschaftliches Gutachten über die<br />
Berechnung niederfrequenter magnetischer und elektrischer Felder (50 Hz) verursacht<br />
durch die 220-kV-Hochspannungsfreileitung Partenen – Bürs unter Berücksichtigung<br />
des geplanten Obervermuntwerks II mit einer Leistung von 450 MVA“ aufgrund des<br />
Schreibens des medizinischen Amtssachverständigen vom 08.04.2011, Zl. IVd-189.01,<br />
übermittelt. Dieses Gutachten wird zum Bestandteil der V<strong>erhandlungsniederschr</strong><strong>ift</strong><br />
erklärt und dieser als Anlage angeschlossen.<br />
(Anlage 2)<br />
Dipl.-Ing. Jörg Zimmermann, Verkehrsplaner des Amtes der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Landesregierung, hat mit Schreiben vom 16.05.2012, Zl. VIa-411.04.00, eine<br />
Stellungnahme zum Fachbeitrag Verkehr abgegeben.<br />
Mit E-Mail vom 16.05.2012 hat die Gemeinde Gaschurn, vertreten durch Dr.<br />
Alexander Wittwer und Dr. Lukas Pfefferkorn (Kaufmann Thurnher Rechtsanwälte<br />
GmbH) eine Stellungnahme vom 16.05.2012 samt einem Prüfgutachten zum<br />
Fachbeitrag Verkehr vom 09.05.2012 und einem Umweltmedizinischen Gutachten,<br />
Teilbereich elektromagnetische Felder, vom 14.05.2012 vorgelegt.<br />
Die erwähnte Stellungnahme samt den Gutachten wurde am 16.05.2012 den von den<br />
Ausführungen betroffenen Sachverständigen per E-Mail übermittelt.<br />
Von den Personen, Institutionen, etc., die im Zuge der öffentlichen Auflage der<br />
Einreichunterlagen schr<strong>ift</strong>liche Eingaben erstattet haben, haben beim Amt der<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung folgende ihre Schr<strong>ift</strong>sätze bzw. Einwendungen bis zum<br />
Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgezogen:<br />
- Agnes Blaas, Gerhard Blaas und Hildegard Mair (Erklärung vom 16.05.2012)<br />
- Daniela und Mario Lentsch (Erklärung vom 16.05.2012)<br />
Sodann legt die Verhandlungsleiterin den Zweck der Verhandlung dar. Dieser besteht<br />
vor allem darin, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und<br />
den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen<br />
zu geben. Die Beweisaufnahme soll vor allem durch Erläuterung der von den bestellten<br />
Sachverständigen erstatteten und öffentlich aufgelegten Gutachten sowie durch<br />
allenfalls erforderliche Ergänzung derselben erfolgen.<br />
Die Verhandlungsleiterin gibt den Personen, die nicht durch berufsmäßige<br />
Parteienvertreter vertreten sind, im Sinne des § 13a AVG die notwendigen rechtlichen<br />
Anleitungen zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen und weist in diesem<br />
Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass Vorbringen im Rahmen der<br />
Verhandlung der Verhandlungsleiterin gegenüber zu Protokoll zu geben sind.