V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 31 -<br />
sichern. Innerhalb der Schutzzone I ist die Beweidung, Düngung und Anwendung<br />
von Pflanzenschutzmitteln verboten. Es ist dauerhaft eine intakte Grasnarbe zu<br />
erhalten.<br />
Allgemeine Auflagen:<br />
8. Sämtliche Maßnahmen (neue Anlagenteile) sind einzumessen und in Ausführungsplänen<br />
zu dokumentieren. Diese sind gemeinsam mit einem schr<strong>ift</strong>lichen Bericht<br />
über die Ausführung (insbesondere über allfällige Abweichungen) bis zur Schlussüberprüfung<br />
vorzulegen.<br />
9. Die Gesamtanlage ist auf Grundlage der ÖNORM B 2539 regelmäßig zu<br />
überwachen (Eigen- und Fremdüberwachung gemäß § 134 WRG) und einwandfrei<br />
instand zu halten. Die Stammdatenblätter gemäß der ÖVGW-Richtlinie W 85<br />
(Anhang A-N) sind bis zur Fertigstellungsmeldung vorzulegen.<br />
10. Für die Betreuung der Anlage ist mindestens eine Person auszubilden und der<br />
Behörde bekannt zu geben. Diese hat nachweislich einen ÖVGW-Wassermeisterschulungskurs<br />
zu absolvieren. Während der Abwesenheit dieser Person ist eine<br />
gleichwertige Vertretung einzusetzen, diese ist ebenfalls namhaft zu machen.<br />
Es wird beantragt, die Bewilligungsdauer jener des Obervermuntwerkes II<br />
anzugleichen.<br />
Die Konsenswassermenge ist mit 1 l/s bzw 5 m³/d bzw 1.825 m³/a festzulegen und in<br />
geeigneter Weise durch eine Messeinrichtung zu erfassen.<br />
Für die Bauphase des Obervermuntwerkes II darf die Konsenswassermenge um 100 %<br />
überschritten werden.<br />
Stellungnahme der <strong>Vorarlberg</strong>er Illwerke AG:<br />
Die <strong>Vorarlberg</strong>er Illwerke AG nimmt das Gutachten zustimmend zur Kenntnis.<br />
Weitere Stellungnahmen zum Gutachten des Amtssachverständigen für<br />
Gewässerschutz, Grundwasser und Wasserversorgung wurden keine zu Protokoll zu<br />
geben gewünscht.<br />
(Anlage 20)<br />
Gutachten des Amtssachverständigen für Limnologie, Dipl.-Ing. Gerhard Hutter:<br />
Der Amtssachverständige hat sein Gutachten am 16.03.2012 erstattet. Dieses<br />
Gutachten wurde in der Zeit vom 16.04.2012 bis zum 18.05.2012 im Konvolut