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V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg

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10. Frage: Sind Ihnen irgendwelche Abweichungen vom Ist-Zustand der 220-kV-<br />

Hochspannungsleitung gegenüber dem genehmigten Bestand aufgefallen oder<br />

haben Sie diese Frage nicht geprüft?<br />

Antwort des elektrotechnischen Amtssachverständigen: Im Zuge der<br />

Gutachtenserstellung habe ich den Bescheid und die V<strong>erhandlungsniederschr</strong><strong>ift</strong><br />

durchgesehen und die für meine Berechnungen notwendigen Daten der<br />

Freileitung bei der Vorarlberer Illwerke AG eingeholt.<br />

Dr. Mory: Weil die Verhandlungsschr<strong>ift</strong> vom 27.10.1955 und der Bescheid der<br />

Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 26.03.1956 eine Grundlage des<br />

Gutachtens des Ing. Fleisch vom 19.01.2012 sind, wird beantragt den<br />

entsprechenden Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Bludenz<br />

beizuschaffen und dem Vertreter der Bürgerinititive Akteneinsicht zu<br />

verschaffen.<br />

11. Frage: Entsprechen die auf Seite 2 Ihres Gutachtens vom 19.01.2012<br />

angeführten Werte für die Stromstärke in Amper betreffend Obervermunt II,<br />

Kops I und Kops II dem Maximalstrom, der über die Leitung transportiert<br />

werden kann?<br />

Antwort des elektrotechnischen Amtssachverständigen: Nein.<br />

12. Frage: Es gibt auf Seite 83 des Technischen Berichts der <strong>Vorarlberg</strong>er Illwerke<br />

AG eine Angabe, wonach ein Kabelsystem der Spannungsebene 275 kV für das<br />

Erdkabel gewählt wurde. Dies mit der Begründung, dass es zeitweise<br />

erforderlich sein kann, das Kabel mit einer Spannung größer als 245 kV zu<br />

betreiben.<br />

Antwort des elektrotechnischen Amtssachverständigen: Die Auswahl der<br />

Auslegung für das Hochspannungskabel vom Kraftwerk Obervermunt II bis zur<br />

Schaltanlage des Kopswerk I wurde deshalb mit einer Nennspannug von 275 kV<br />

gewählt, weil Erdkabelleitungen hinsichtlich Überspannungen empfindlich sind.<br />

13. Frage: Das deckt sich aber nicht mit der Begründung, die dafür im Technischen<br />

Bericht angegeben ist.<br />

Antwort des elektrotechnischen Amtssachverständigen: Dieser Angabe für die<br />

Auslegung mit der Spannung von 275 kV entsprechend der Antwort der Frage<br />

12. wiederspricht nicht, dass wie angeführt zeitweise 245 kV für die<br />

Übertragung der abgerufenen Leistung mit dem Kraftwerk gefahren wird, um<br />

beim Netzknoten Bürs die geforderten Spannungen einhalten zu können.<br />

14. Frage: Kann man daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass dieses Erdkabel mit<br />

einer Nennspannung von 275 kV betrieben werden kann und dass auch die 220<br />

kV Hochspannungsleitung im Tal mit einer Nennspannung bis zu 275 kV<br />

betrieben werden kann.<br />

Antwort des elektrotechnischen Amtssachverständigen: Nein.

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