V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
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Erhöhung des Erkrankungsrisikos als Folge einer EMF-Strahlung allgemein<br />
aufgrund von breitgestreuten epidemologischen Studien statistisch nachgewiesen<br />
ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund des aktuellen Standes der<br />
medizinischen Forschungen erfüllt. Es darf von den auswirkungsbetroffenen<br />
Menschen, Anwohnern und Nachbarn der Freileitung nicht erwartet werden, dass<br />
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen EMF-Strahlung und dem Auftreten<br />
bestimmter Erkrankungen nachgewiesen werden kann und sie bis zu jenem<br />
Zeitpunkt, in welchem ein derartiger Nachweis geführt werden kann schutzlos<br />
den potenziell gesundheitsgefährdeten, das Erkrankungsrisiko jedenfalls<br />
erhöhenden EMF-Immissionen ausgesetzt bleiben. Der medizinische Beurteilungsansatz<br />
des ASV für Medizin ist daher zu verwerfen. Da auch bei Zu<br />
grundlegung der vom ASV Ing. Fleisch berechneten Immissionswerte und jener<br />
gem. wissenschaftlichem Gutachten der TU Graz für den Bereich bestimmter<br />
Liegenschaften eine Gesundheitsgefährdung jedenfalls gegeben ist, wird<br />
beantragt, die Anlagengenehmigung aus diesem Grund zu versagen. Es befinden<br />
sich auch Freizeitanlagen der Gemeinde Gaschurn (Mountain Beach, Sportplatz,<br />
Freibad) direkt unter und an der Freileitung in einem Bereich mit besonders hoher<br />
Strahlenbelastung.<br />
Entgegen der Auffassung der VIW sind wenigstens die Auswirkungen einer<br />
Inbetriebnahme von OV II auf die Gesundheit von Menschen infolge des<br />
Stromabtransportes oder Stromzutransportes (Pumpenbetrieb) auf der Freileitung<br />
jedenfalls dem geplanten und eingereichten Vorhaben zuzuordnen und bilden<br />
diese Auswirkungen des Vorhabens bei der hier gegeben konkreten<br />
Anlagenkonstellation jedenfalls einen Bestandteil der UVP.<br />
Im Übrigen beziehen sich die Einwender auch ausdrücklich auf das<br />
Privatgutachten des Dr. Gerd Oberfeld, vom 14.05.2012, welches sich auf einem<br />
höheren wissenschaftlichen Niveau befindet als jenes des medizinischen ASV.<br />
2. Antrag auf Abweisung oder Zurückweisung des Antrages der VIW wegen unterbliebener<br />
Einbeziehung der Auswirkungen einer Inbetriebnahme von OV II auf<br />
die Stromtransporte auf der 220-kV-Freileitung und auf die sich daraus ergebenden<br />
elektromagnetische Strahlungsimmissionen – Fehlverständnis des Anlagenbegriffs<br />
gem. § 2 Abs. 2 UVP-G.<br />
Die Auswirkungen einer Inbetriebnahme von OV II auf die Stromtransporte auf<br />
der 220-kV-Feileitung und die sich daraus ergebende Erhöhung der in einem<br />
proportionalen Verhältnis zur Menge und Stärke des transportierten Stroms<br />
stehenden Strahlungsimmissionen aufgrund von EMF-Strahlung wäre bereits in<br />
der UVE darzustellen gewesen und hätte sich der Antrag auch auf diese<br />
Auswirkungen der Anlage beziehen müssen. Aus dem Antrag und der<br />
Beschreibung des Vorhabens im Antrag und in der Kundmachung gem. § 9 Abs.<br />
3 UVP-G kann nicht ersehen werden, dass im Rahmen dieses Verfahrens auch<br />
die Auswirkungen des Vorhabens auf die Stromtransporte auf der 220-kV-