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V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg

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Erhöhung des Erkrankungsrisikos als Folge einer EMF-Strahlung allgemein<br />

aufgrund von breitgestreuten epidemologischen Studien statistisch nachgewiesen<br />

ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund des aktuellen Standes der<br />

medizinischen Forschungen erfüllt. Es darf von den auswirkungsbetroffenen<br />

Menschen, Anwohnern und Nachbarn der Freileitung nicht erwartet werden, dass<br />

ein ursächlicher Zusammenhang zwischen EMF-Strahlung und dem Auftreten<br />

bestimmter Erkrankungen nachgewiesen werden kann und sie bis zu jenem<br />

Zeitpunkt, in welchem ein derartiger Nachweis geführt werden kann schutzlos<br />

den potenziell gesundheitsgefährdeten, das Erkrankungsrisiko jedenfalls<br />

erhöhenden EMF-Immissionen ausgesetzt bleiben. Der medizinische Beurteilungsansatz<br />

des ASV für Medizin ist daher zu verwerfen. Da auch bei Zu<br />

grundlegung der vom ASV Ing. Fleisch berechneten Immissionswerte und jener<br />

gem. wissenschaftlichem Gutachten der TU Graz für den Bereich bestimmter<br />

Liegenschaften eine Gesundheitsgefährdung jedenfalls gegeben ist, wird<br />

beantragt, die Anlagengenehmigung aus diesem Grund zu versagen. Es befinden<br />

sich auch Freizeitanlagen der Gemeinde Gaschurn (Mountain Beach, Sportplatz,<br />

Freibad) direkt unter und an der Freileitung in einem Bereich mit besonders hoher<br />

Strahlenbelastung.<br />

Entgegen der Auffassung der VIW sind wenigstens die Auswirkungen einer<br />

Inbetriebnahme von OV II auf die Gesundheit von Menschen infolge des<br />

Stromabtransportes oder Stromzutransportes (Pumpenbetrieb) auf der Freileitung<br />

jedenfalls dem geplanten und eingereichten Vorhaben zuzuordnen und bilden<br />

diese Auswirkungen des Vorhabens bei der hier gegeben konkreten<br />

Anlagenkonstellation jedenfalls einen Bestandteil der UVP.<br />

Im Übrigen beziehen sich die Einwender auch ausdrücklich auf das<br />

Privatgutachten des Dr. Gerd Oberfeld, vom 14.05.2012, welches sich auf einem<br />

höheren wissenschaftlichen Niveau befindet als jenes des medizinischen ASV.<br />

2. Antrag auf Abweisung oder Zurückweisung des Antrages der VIW wegen unterbliebener<br />

Einbeziehung der Auswirkungen einer Inbetriebnahme von OV II auf<br />

die Stromtransporte auf der 220-kV-Freileitung und auf die sich daraus ergebenden<br />

elektromagnetische Strahlungsimmissionen – Fehlverständnis des Anlagenbegriffs<br />

gem. § 2 Abs. 2 UVP-G.<br />

Die Auswirkungen einer Inbetriebnahme von OV II auf die Stromtransporte auf<br />

der 220-kV-Feileitung und die sich daraus ergebende Erhöhung der in einem<br />

proportionalen Verhältnis zur Menge und Stärke des transportierten Stroms<br />

stehenden Strahlungsimmissionen aufgrund von EMF-Strahlung wäre bereits in<br />

der UVE darzustellen gewesen und hätte sich der Antrag auch auf diese<br />

Auswirkungen der Anlage beziehen müssen. Aus dem Antrag und der<br />

Beschreibung des Vorhabens im Antrag und in der Kundmachung gem. § 9 Abs.<br />

3 UVP-G kann nicht ersehen werden, dass im Rahmen dieses Verfahrens auch<br />

die Auswirkungen des Vorhabens auf die Stromtransporte auf der 220-kV-

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