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V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg

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alpinen Landschaft. Hierzu wurde auch im UVE-Fachbeitrag „Terrestrische Ökologie“<br />

eine hohe Eingriffserheblichkeit (Bau- und Betriebsphase) abgeleitet, welche auch<br />

nach Berücksichtigung von Minderungsmaßnahmen weiterhin als mäßig eingestuft<br />

wurde. Aus Sicht der Umweltanwaltschaft wurden für den gegenständlichen Bereich<br />

für die betroffenen Wildarten sowie die Vegetation ausreichende<br />

Ausgleichsmaßnahmen (Habitatverbesserung Birkwild, fachgerechte Rekultivierung<br />

der Zufahrt) vorgesehen, doch verbleibt hier dennoch eine nachhaltig wirksame<br />

Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild und der naturnahen Landschaft wie<br />

auch vom Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung aufgezeigt<br />

wurde.<br />

Daher wird von unserer Seite ein entsprechender Ausgleich gefordert. Geeignet wäre<br />

hier z.B. das im naturschutzfachlichen Gutachten vom 16.12.2011 unter Auflage 10<br />

geforderte Beweidungskonzept für die zur Zeit durch die Alpwirtschaft beeinträchtigen<br />

Moore im Bereich des Biotops Nr. 11021 Biotopinventar Gaschurn „Moorkomplexe<br />

der Vermunt Alpe“, welches eine Verbesserung für einen im Nahbereich gelegenen<br />

wertvollen Biotoptyp bewirken würde.<br />

Auch die ständige Schwankung des Wasserspiegels in den beiden Staubecken Vermunt<br />

und Silvretta wird eine langfristige unvermeidliche und durch Auflagen nicht<br />

minimierbare Beeinträchtigung der Landschaft bedeuten. Ebenso werden die<br />

Bauwerke langfristig sichtbar bleiben.<br />

Die Neutrassierung des Weges am Westufer des Silvrettasees würde – obwohl für<br />

Errichtung und Betrieb des Kraftwerkes nicht notwendig – einen zusätzlichen,<br />

erheblichen Eingriff in die Landschaft und das Landschaftsbild bedeuten. Es ist auf<br />

jeden Fall notwendig, den Weg so schmal wie möglich auszuführen, um die<br />

Beeinträchtigungen der Landschaft (Felsanschnitte, Grobsteinschlichtungen) zu<br />

minimieren. So dürfte die Wegbreite nur dort auf die geplanten 4 - 5 m angehoben<br />

werden, wo dies aufgrund der Einschätzung der SLF Davos im UVE-Fachbeitrag<br />

Tourismus ausdrücklich aus Sicherheitsaspekten unbedingt erforderlich ist (siehe S.<br />

22; 100m bei Lawinenzug Nr.24).<br />

Hierzu wird beantragt folgende Auflage aufzunehmen:<br />

- Die Wegbreite des bestehenden westseitigen Seerundweges sowie des neu zu<br />

errichten geplanten Abschnittes für die Erreichbarkeit der Wiesbadener Hütte mit<br />

einem Überschneefahrzeug zur Hüttenversorgung ist in Abstimmung mit den<br />

Amtssachverständigen für Naturschutz, Raumplanung, Lawinenverbauung sowie<br />

der Naturschutzanwaltschaft im Gelände zu besichtigen und festzulegen.<br />

Für die Errichtung des westseitigen Seerundweges wurden nunmehr vom<br />

Amtssachverständigen für Lawinenverbauung zwischen hm 1,0 und 3,0<br />

Stützverbauungen im Ausmaß von 330 lfm vorgeschrieben. Die Neuerrichtung des<br />

Wegs ab hm 6,0 am Seeufer erfolgt praktisch nur für den Zweck als Winterweg<br />

parallel zum bestehenden darüber verlaufenden Sommerwanderweg. Folglich würden

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