V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 41 -<br />
Der Amtssachverständige trägt die Ergebnisse seiner erwähnten Begutachtung vor und<br />
erörtert diese in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2012. Dieses Gutachten wird<br />
zum Bestandteil der Verhandlungsschr<strong>ift</strong> erklärt und dieser als Anlage beigefügt.<br />
In Ergänzung zu seinem Gutachten führt der Amtssachverständige in der<br />
mündlichen Verhandlung Folgendes aus:<br />
Die Reduzierung in der Deponie D3 der Größenordnung von rund 50.000 m³ wird<br />
insofern begrüßt, weil sich dadurch auch die Schütthöhe der Deponie reduziert und in<br />
weiterer Folge auch die Veränderung in der Silhouette der Passhöhe und der<br />
dahinterliegenden Barbarakapelle (Kulturgut) nicht mehr in dem Maße verändert wird<br />
wie im Gutachten festgehalten. Die Verlagerung des Schüttgutes auf die Deponie D2<br />
wird dann keine Veränderung im Landschaftsbild hervorrufen, wenn dadurch die<br />
Kubatur der Schüttung unverändert bleibt. Es muss jedoch gewährleistet werden, dass<br />
durch einen höheren Verdichtungsgrad das Volumen der Schüttung auch tatsächlich<br />
unverändert bleibt. Andernfalls müssten überdies über die geänderte Schüttgeometrie<br />
dementsprechende Deckpläne zur Beurteilung vorgelegt werden.<br />
Zu den geplanten Richtfunkmasten wird Folgendes festgehalten:<br />
1. Der Mast mit einer Gesamthöhe von ca. 5 m und zwei daran montierten<br />
Richtfunkschüsseln mit einem Durchmesser von jeweils 60 cm dürfte nach meiner<br />
bisherigen langjährigen Erfahrung im Umgang mit Richtfunkmasten in der<br />
gegebenen Lage, die im Wesentlichen durch Felsformation und spärliche<br />
Vegetation gekennzeichnet ist, eher untergeordnet in Erscheinung treten.<br />
Gravierende landschaftsbildliche Störwirkungen lassen sich meines Erachtens<br />
daraus nicht ableiten.<br />
2. Hinsichtlich des zweiten Richtfunkmasten mit einer Höhe von ca. 10 bis 12 m<br />
Höhe und zwei Richtfunkschüsseln mit einem Durchmesser von jeweils 60 cm<br />
kann eine Beurteilung erst nach Durchführung eines Lokalaugenscheines erfolgen.<br />
Auf Frage von Mag. Pfefferkorn, Vertreter der Gemeinde Gaschurn, hinsichtlich<br />
allenfalls nötiger Flächenwidmungen hält der Amtssachverständige fest:<br />
Nach meinem nichtjuristischen Verständnis braucht es für das Kavernenkrafthaus, da<br />
sich dieses unterhalb der Erdoberfläche befindet, keine eigene Flächenwidmung. Bei<br />
den Lüftungsbauwerken bräuchte es nur dann eine Flächenwidmung, wenn diese<br />
erstens einer Bewilligungspflicht nach dem Baugesetz unterliegen und zweitens die<br />
bebaute Fläche über 25 m² liegt. Hinsichtlich der Deponien bedarf es meines Erachtens<br />
keiner eigenen Flächenwidmung.<br />
Stellungnahme der <strong>Vorarlberg</strong>er Illwerke AG:<br />
Die <strong>Vorarlberg</strong>er Illwerke AG stimmt dem Gutachten zu und geht davon aus, dass die<br />
in der Verhandlung erörterten Fragen weiterhin ergeben, dass das Projekt aus Sicht des<br />
Fachgebietes Raumplanung umweltverträglich ist.