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V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg

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Der Amtssachverständige trägt die Ergebnisse seiner erwähnten Begutachtung vor und<br />

erörtert diese in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2012. Dieses Gutachten wird<br />

zum Bestandteil der Verhandlungsschr<strong>ift</strong> erklärt und dieser als Anlage beigefügt.<br />

In Ergänzung zu seinem Gutachten führt der Amtssachverständige in der<br />

mündlichen Verhandlung Folgendes aus:<br />

Die Reduzierung in der Deponie D3 der Größenordnung von rund 50.000 m³ wird<br />

insofern begrüßt, weil sich dadurch auch die Schütthöhe der Deponie reduziert und in<br />

weiterer Folge auch die Veränderung in der Silhouette der Passhöhe und der<br />

dahinterliegenden Barbarakapelle (Kulturgut) nicht mehr in dem Maße verändert wird<br />

wie im Gutachten festgehalten. Die Verlagerung des Schüttgutes auf die Deponie D2<br />

wird dann keine Veränderung im Landschaftsbild hervorrufen, wenn dadurch die<br />

Kubatur der Schüttung unverändert bleibt. Es muss jedoch gewährleistet werden, dass<br />

durch einen höheren Verdichtungsgrad das Volumen der Schüttung auch tatsächlich<br />

unverändert bleibt. Andernfalls müssten überdies über die geänderte Schüttgeometrie<br />

dementsprechende Deckpläne zur Beurteilung vorgelegt werden.<br />

Zu den geplanten Richtfunkmasten wird Folgendes festgehalten:<br />

1. Der Mast mit einer Gesamthöhe von ca. 5 m und zwei daran montierten<br />

Richtfunkschüsseln mit einem Durchmesser von jeweils 60 cm dürfte nach meiner<br />

bisherigen langjährigen Erfahrung im Umgang mit Richtfunkmasten in der<br />

gegebenen Lage, die im Wesentlichen durch Felsformation und spärliche<br />

Vegetation gekennzeichnet ist, eher untergeordnet in Erscheinung treten.<br />

Gravierende landschaftsbildliche Störwirkungen lassen sich meines Erachtens<br />

daraus nicht ableiten.<br />

2. Hinsichtlich des zweiten Richtfunkmasten mit einer Höhe von ca. 10 bis 12 m<br />

Höhe und zwei Richtfunkschüsseln mit einem Durchmesser von jeweils 60 cm<br />

kann eine Beurteilung erst nach Durchführung eines Lokalaugenscheines erfolgen.<br />

Auf Frage von Mag. Pfefferkorn, Vertreter der Gemeinde Gaschurn, hinsichtlich<br />

allenfalls nötiger Flächenwidmungen hält der Amtssachverständige fest:<br />

Nach meinem nichtjuristischen Verständnis braucht es für das Kavernenkrafthaus, da<br />

sich dieses unterhalb der Erdoberfläche befindet, keine eigene Flächenwidmung. Bei<br />

den Lüftungsbauwerken bräuchte es nur dann eine Flächenwidmung, wenn diese<br />

erstens einer Bewilligungspflicht nach dem Baugesetz unterliegen und zweitens die<br />

bebaute Fläche über 25 m² liegt. Hinsichtlich der Deponien bedarf es meines Erachtens<br />

keiner eigenen Flächenwidmung.<br />

Stellungnahme der <strong>Vorarlberg</strong>er Illwerke AG:<br />

Die <strong>Vorarlberg</strong>er Illwerke AG stimmt dem Gutachten zu und geht davon aus, dass die<br />

in der Verhandlung erörterten Fragen weiterhin ergeben, dass das Projekt aus Sicht des<br />

Fachgebietes Raumplanung umweltverträglich ist.

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