V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
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5. Resümee zu den eingelangten Stellungnahmen zum Projekt und der UVE<br />
Die gemäß § 5 Abs. 3 und 4 sowie gemäß § 9 Abs. 5 eingelangten<br />
Einwendungen/Stellungnahmen wurden von den einzelnen Sachverständigen geprüft.<br />
Inhaltlich sind diese Stellungnahmen in der resümierenden Beurteilung der einzelnen<br />
Fach-/Teilgutachten und ins UV-GA eingeflossen. Die Vorbringen wurden soweit wie<br />
möglich im Katalog von Vorschreibungen, Auflagen, Bedingungen, etc.<br />
berücksichtigt. Es ergeben sich dabei aber keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse.<br />
6. Katalog von Vorschreibungen, Auflagen, Bedingungen etc. des SV für das UV-GA<br />
In zusammenfassender und umfassender Begutachtung werden vom Sachverständigen<br />
für das UV-GA zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit, der Nachhaltigkeit und<br />
Erhöhung der Sicherheit ergänzend zu den zahlreichen Vorschreibungen, Auflagen,<br />
Bedingungen, etc. der Fachgutachter nachstehende zusätzliche Auflagen beantragt:<br />
Zum Schutz des Bodens und von Gewässern:<br />
• Zum Schutz des Bodens sind auf allen durch die Baumaßnahmen beanspruchten<br />
Flächen bis zum Erreichen eines stabilen Bodenzustandes und einer stabilen<br />
Vegetation bei Bedarf Nachbesserungen, Schutzmaßnahmen und Einzäunungen im<br />
Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz<br />
und im Bereich Wald mit dem forsttechnischen Amtssachverständigen<br />
durchzuführen.<br />
• Auf besonders gefährdeten Teilbereichen der Baustelleneinrichtung<br />
(Betankungsflächen, Aufstellflächen von Containern, besondere Lagerflächen) hat<br />
eine temporäre Befestigung während der Bauzeit mit abschließender<br />
Rekultivierung zu erfolgen.<br />
• Geländemanipulationen sind etappenweise fertig zu stellen, zu rekultivieren und<br />
wieder der ursprünglichen Kulturgattung zuzuführen oder entsprechend den<br />
Sachverständigenauflagen zu bestocken bzw. der natürlichen Sukzession zu<br />
überlassen.<br />
• Zum Schutz vor Bodenkontaminationen sind die im Interesse des Gewässerschutzes<br />
beantragten Auflagen, wie die Anordnung von Ölabscheidern und das sachgerechte<br />
Lagern und Hantieren mit wasser- und bodengefährdenden Stoffen zu beachten.<br />
• Kontaminierte Böden und Abfälle sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung<br />
zuzuführen.<br />
Zum Schutz der Natur und der Landschaft:<br />
• Vor der Ausführung des letzten Wegabschnittes des beantragten Teil Ausbaus bzw.<br />
Neubaus des westseitigen Uferweges beim Silvrettaspeicher (zwischen<br />
Klostertalerbach und Ill) ist, im Einvernehmen mit der Behörde, durch ein<br />
mehrjähriges Monitoring-Programm zu prüfen, ob die Gegebenheiten zu einer<br />
alternativen Wegführung bzw. Begehung und Befahrung auf diesem<br />
Auflandungsbereich vorhanden sind (Bildung einer kleinräumigen, tragfähigen