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V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg

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- 107 -<br />

Die Konsenswerberin wird aufgefordert, den Unterschied zu erläutern.<br />

Antwort 4:<br />

Die oben angeführte Differenz resultiert daraus, dass aufgrund der Geometrie der zu<br />

transportierenden Güter nicht bei allen Fahrzeugen die maximale Nutzlast pro Fahrt in<br />

der Berechnung berücksichtigt wurde (Beispiel Wohncontainer).<br />

Bezüglich der im Gutachten erwähnten fehlenden Nachvollziehbarkeit der Berechnung<br />

der Fahrtenaufteilung auf Sommer- und Winterhalbjahr wird angemerkt, dass sich die<br />

Aufteilung der Fahrten aus dem projektierten und den Berechnungen zugrunde<br />

gelegten Bauablauf (vgl. technischen Bericht) ergibt. Seitens der<br />

Amtssachverständigen wurden die vorgelegten Daten als plausibel und nachvollziehbar<br />

beurteilt (s.a. Aktenvermerk von DI Jörg Zimmermann vom 16.05.2012; Zahl: VIa-<br />

411.04.00)<br />

Frage 5:<br />

In der Tabelle zu Route 1 wird angegeben, dass pro Monat 26 Arbeitstage zur<br />

Verfügung stehen, auf die die LKW – Fahrten verteilt werden können.<br />

Die Konsenswerberin wird aufgefordert, den Einfluss des LKW –<br />

Wochenendfahrverbotes auf die Berechnung dieser Anzahl zu erläutern.<br />

Antwort 5:<br />

Die Berechnung wurde wie folgt durchgeführt:<br />

Eine Woche = 168 Stunden (7 Tage * 24 Std.).<br />

Das Wochenendfahrverbot gilt von Samstag 15 Uhr bis Sonntag 22 Uhr. Das sind 31<br />

Stunden.<br />

Das bedeutet, es darf an (168-31)/24=5,70833 Tagen pro Woche gefahren werden.<br />

Dieser Wert wurde auf 6 Tage pro Woche gerundet.<br />

52 [Wochen/Jahr] / 12 [Monate/Jahr] * 6 [Tage/Woche] = 26 [Tage/Monat].<br />

Frage 6:<br />

In Abbildung 8 auf Seite 17 werden die Nutzlasten der verschiedenen Regel –<br />

Lastkraftwagen angegeben.<br />

Die Konsenswerberin wird aufgefordert, die angegebenen Nutzlasten auf einer<br />

statistisch zuverlässigen Basis darzulegen und zu begründen.<br />

Antwort 6:<br />

Auch wenn in der UVE keine statistischen Erhebungen bzgl. der Nutzlasten am Markt<br />

befindlicher Fahrzeuge dargelegt wurden, ist die Projektwerberin der Auffassung, dass<br />

die in der UVE angegebenen Nutzlasten mit handelsüblichen Fahrzeugen durchwegs<br />

zu erreichen sind bzw. sogar überschritten werden können. Auch aus den Maßnahmen<br />

zur Emissionsverminderung (s. Beilage 12.4.2 Maßnahme M10) kann geschlossen<br />

werden, dass zum überwiegenden Teil moderne Fahrzeuge zum Einsatz kommen.

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