V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 94 -<br />
3.6 Diese wesentlichen Änderungen sind alle nach Inkrafttreten des UVP-G 1994<br />
durchgeführt worden.<br />
3.7 Weiters wird im Projekt ausgeführt, dass Stromtransporte bis zu 275 kV über die<br />
Erdkabelleitung von OVW II in die Anlage Kops I eingespeist und somit von dort<br />
auch über die Freileitung 220-kV weiter befördert werden müssen.<br />
Aus all diesen Gründen darf OVW II nicht genehmigt werden, ohne dass nicht<br />
gleichzeitig oder zuvor ein eigenes UVP-Genehmigungsverfahren betreffend der<br />
220-kV-Freileitung durchgeführt wird, was zur Abweisung oder Zurückweisung<br />
des Antrags führen muss.<br />
4. Einwand der Eigentumsgefährdung<br />
Die vier eingangs angeführten Nachbarn sind jeweils Eigentümer von<br />
Liegenschaften (Adressen siehe oben), die im unmittelbaren EMF-<br />
Strahlungsbereich der 220-kV-Freileitung liegen. Aus den Strahlungen und den<br />
damit einhergehenden tatsächlichen oder befürchteten Gesundheitsrisiken<br />
resultiert auch eine Eigentumsgefährdung: So betreibt Thomas Bergauer im<br />
Nahbereich der Freileitung das Hotel „Monika“, das in seinem Fortkommen und<br />
seiner Entwicklung durch die Nähe der Freileitung stark beeinträchtigt wird.<br />
Das Wohnhaus von Ingrid Christoforou befindet sich gleichfalls in exponierter<br />
Lage zur Freileitung. Jeder Durchschnittsmensch verbindet mit einer derartigen<br />
Leitung die Angst und Befürchtung, dass von ihr gesundheitsgefährdende<br />
Strahlungsimmissionen ausgehen. Dies führt defacto zur Unverkäuflichkeit der<br />
Liegenschaften, was in besonderer Weise auch auf das Haus und Grundstück von<br />
Ingrid Christoforou zutrifft. Dies läuft auf eine kalte Enteignung hinaus und sind<br />
die Beeinträchtigungen und Eigentumsrechte als Folge der tatsächlich oder<br />
befürchteten Auswirkungen aus den EMF-Immissionen so groß, dass die<br />
Eigentümerin ihre Liegenschaft gleichsam verschleudern müsste (Verkauf um<br />
einen Preis weit unter der Hälfte des Wertes von Liegenschaften gleicher Qualität<br />
und Lage, jedoch ohne Beeinträchtigung durch eine Starkstromfreileitung). Dies<br />
ist als Eingriff in die Substanz des Eigentums und nicht mehr als bloße<br />
Wertminderung einzustufen.<br />
Die vorstehend erhobenen Einwendungen sind jene, die sowohl von der<br />
Bürgerinitiative als auch von den eingangs angeführten Nachbarn erhoben<br />
werden.<br />
B) Die nachstehenden Einwendungen und Stellungnahmen und Ausführungen werden<br />
nur von der Bürgerinitiative erstattet:<br />
5. Antrag auf Abweisung des Genehmigungsantrags der Illwerke wegen fehlender<br />
Genehmigungsfähigkeit aufgrund von dem Umweltschutz dienenden<br />
Vorschr<strong>ift</strong>en