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V erhandlungsniederschr ift - Vorarlberg

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3.6 Diese wesentlichen Änderungen sind alle nach Inkrafttreten des UVP-G 1994<br />

durchgeführt worden.<br />

3.7 Weiters wird im Projekt ausgeführt, dass Stromtransporte bis zu 275 kV über die<br />

Erdkabelleitung von OVW II in die Anlage Kops I eingespeist und somit von dort<br />

auch über die Freileitung 220-kV weiter befördert werden müssen.<br />

Aus all diesen Gründen darf OVW II nicht genehmigt werden, ohne dass nicht<br />

gleichzeitig oder zuvor ein eigenes UVP-Genehmigungsverfahren betreffend der<br />

220-kV-Freileitung durchgeführt wird, was zur Abweisung oder Zurückweisung<br />

des Antrags führen muss.<br />

4. Einwand der Eigentumsgefährdung<br />

Die vier eingangs angeführten Nachbarn sind jeweils Eigentümer von<br />

Liegenschaften (Adressen siehe oben), die im unmittelbaren EMF-<br />

Strahlungsbereich der 220-kV-Freileitung liegen. Aus den Strahlungen und den<br />

damit einhergehenden tatsächlichen oder befürchteten Gesundheitsrisiken<br />

resultiert auch eine Eigentumsgefährdung: So betreibt Thomas Bergauer im<br />

Nahbereich der Freileitung das Hotel „Monika“, das in seinem Fortkommen und<br />

seiner Entwicklung durch die Nähe der Freileitung stark beeinträchtigt wird.<br />

Das Wohnhaus von Ingrid Christoforou befindet sich gleichfalls in exponierter<br />

Lage zur Freileitung. Jeder Durchschnittsmensch verbindet mit einer derartigen<br />

Leitung die Angst und Befürchtung, dass von ihr gesundheitsgefährdende<br />

Strahlungsimmissionen ausgehen. Dies führt defacto zur Unverkäuflichkeit der<br />

Liegenschaften, was in besonderer Weise auch auf das Haus und Grundstück von<br />

Ingrid Christoforou zutrifft. Dies läuft auf eine kalte Enteignung hinaus und sind<br />

die Beeinträchtigungen und Eigentumsrechte als Folge der tatsächlich oder<br />

befürchteten Auswirkungen aus den EMF-Immissionen so groß, dass die<br />

Eigentümerin ihre Liegenschaft gleichsam verschleudern müsste (Verkauf um<br />

einen Preis weit unter der Hälfte des Wertes von Liegenschaften gleicher Qualität<br />

und Lage, jedoch ohne Beeinträchtigung durch eine Starkstromfreileitung). Dies<br />

ist als Eingriff in die Substanz des Eigentums und nicht mehr als bloße<br />

Wertminderung einzustufen.<br />

Die vorstehend erhobenen Einwendungen sind jene, die sowohl von der<br />

Bürgerinitiative als auch von den eingangs angeführten Nachbarn erhoben<br />

werden.<br />

B) Die nachstehenden Einwendungen und Stellungnahmen und Ausführungen werden<br />

nur von der Bürgerinitiative erstattet:<br />

5. Antrag auf Abweisung des Genehmigungsantrags der Illwerke wegen fehlender<br />

Genehmigungsfähigkeit aufgrund von dem Umweltschutz dienenden<br />

Vorschr<strong>ift</strong>en

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