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Das Argument 72 - Berliner Institut für kritische Theorie eV

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Ökonomie 389<br />

empirische Befunde müssen zurückzuführen sein auf die ökonomische<br />

Struktur des Kapitalismus. Erst aus einer solchen Sichtweise<br />

sollte sich ergeben, was „man machen kann". Den Lehrlingen diesen<br />

Weg zu weisen, ist natürlich in einem Kalender nicht zu leisten,<br />

obwohl Ansätze zu erkennen sind in den kurzen Kapiteln: „Wohlstand<br />

<strong>für</strong> alle? Ausbeutung in der BRD"; „Warum Lehrlinge sich<br />

organisieren"; „Was heißt Proletariat?". Jedenfalls ist die diesen<br />

Kapiteln beigegebene Bücherauswahl so, daß ein erster Überblick<br />

ermöglicht wird. Von daher könnte der Kalender ansatzweise den<br />

Anlaß zu politischer Tätigkeit geben.<br />

Der Kalender ist in seinem äußeren Aufbau als erster Versucht auf<br />

diesem Gebiet gut gelungen. Aber die aufgewiesenen Gefahren sollten<br />

doch von den Herausgebern berücksichtigt werden, wenn der<br />

Kalender regelmäßig erscheinen und seine Funktion erfüllen soll.<br />

Detlef Horster (Holzheim)<br />

Ökonomie<br />

Föhl, Carl: O b l i g a t o r i s c h e G e w i n n b e t e i l i g u n g in<br />

Frankreich e i n n a c h a h m e n s w e r t e s V o r b i l d ?<br />

Gutachten, erstellt im Auftrage des Bundesministeriums <strong>für</strong> Arbeit<br />

und Sozialordnung, Schriften des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> Wirtschaftspolitik,<br />

Bd. 1, Duncker & Humblot, Berlin 1969 (<strong>72</strong> S., kart., 15,60 DM).<br />

Föhl untersucht in diesem Gutachten die Verteilungswirkung der<br />

in Frankreich durch die Ordonnance vom 17. 8. 1967 eingeführten<br />

Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer. Seine Ergebnisse sind folgende:<br />

Erstens ist der Umverteilungseffekt der Gewinnbeteiligung<br />

in Frankreich minimal (50 f., 17, 69 f.) — eine Schätzung des Umverteilungseffektes<br />

in der BRD anhand eigener Berechnungen sieht<br />

nicht beträchtlich besser aus (17—22). Zweitens übernimmt der französische<br />

Staat letzten Endes selbst die Finanzierung des Planes, so<br />

daß dadurch die Steuerzahler die „Gewinnbeteiligung" finanzieren<br />

und ein Umverteilungseffekt zugunsten der Arbeitnehmer der rentableren<br />

Unternehmungen und zu Lasten der Arbeitnehmer der<br />

Unternehmungen, die eine unter 5 °/o liegende Rendite erbringen,<br />

stattfindet (60). Die Arbeitgeber bleiben ungeschoren, sie „selbst<br />

zahlen nichts" (66). Drittens sind die Möglichkeiten groß, daß die<br />

durch das Gewinnbeteiligungsgesetz den Unternehmern scheinbar<br />

auferlegte Last von ihnen auf die Verbraucher abgewälzt wird (53,<br />

56 f., 58).<br />

Dieses Ergebnis ist darauf zurückzuführen, daß die französische<br />

Gewinnbeteiligung „zwar auf dem Grundgedanken einer Verteilung<br />

nach den produktiven Beiträgen der Faktoren beruht, ohne jedoch<br />

diesen Gedanken konsequent zu Ende zu führen" (36). Nach der französischen<br />

Regelung bekommt nämlich der Arbeitnehmer nur die<br />

Hälfte des nach diesem Verteilungsschlüssel errechneten Gewinnes,<br />

was Föhl als „eine willkürliche Benachteiligung der Arbeiter" bezeichnet<br />

(36).

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