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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Steuerungsinstrumente <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Ebene</strong> Land – Hochschule<br />

schlechtergerechten Entwicklung. 19 Mit Abschluss <strong>der</strong> neuen Runde <strong>von</strong> Zielvereinbarungen<br />

für die Jahre 2005/06 wurde die Gleichberechtigung überall als Ziel vereinbart; dies gilt auch<br />

für die neuen Ziel- und Leistungsvereinbarungen (unter dem Stichwort „Gen<strong>der</strong> Mainstreaming“).<br />

Dabei geht es etwa um Frauenför<strong>der</strong>programme, um Frauen- und Geschlechterforschung,<br />

die Entwicklung hin <strong>zur</strong> familienfreundlichen Hochschule, die Qualifizierung des<br />

weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses, Stellen für das Gleichstellungsbüro und um<br />

gen<strong>der</strong>sensible Personalentwicklung.<br />

3.4 Binnenstruktur<br />

3.4.1 Satzung<br />

Im HG ist vorgesehen, dass sich jede Hochschule eine Satzung – die sog. „Grundordnung“ –<br />

gibt. Dazu heißt es in § 2 (4): „Die Hochschulen erlassen die <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich <strong>zur</strong> Regelung<br />

<strong>der</strong> dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung.“ Die jeweilige Grundordnung kann sich<br />

z.B. <strong>auf</strong> Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Hochschule, die Zusammensetzung <strong>der</strong><br />

Gremien, Verfahrensgrundsätze, Rektorat bzw. Präsidium, Senat, Gleichstellungsbe<strong>auf</strong>tragte,<br />

Hochschulrat, Öffnung <strong>der</strong> Binnenorganisation, Dekane, Fachbereichsrat, Standorte, Berufungsverfahren<br />

und Haushaltsprüfung beziehen und für diese Bereiche entsprechende<br />

Einzelheiten festlegen.<br />

3.4.2 Interne Zielvereinbarung<br />

Keines <strong>der</strong> Steuerungsinstrumente schreibt vor, dass es hochschulinterne Zielvereinbarungen<br />

geben müsste. Die Hochschulen können aber selbst entscheiden, solche internen Vereinbarungen<br />

mit den Fachbereichen zu nutzen; z.B. hat die Universität Dortmund sich dafür<br />

entschieden und dies auch in § 11 ihrer Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem Land festgehalten.<br />

3.4.3 Interne Hochschulstruktur<br />

Im Grunde wirkt sich alles, was explizit im HG geregelt ist, <strong>auf</strong> die interne Hochschulstruktur<br />

aus. In einigen Punkten gibt es genaue Vorgaben, in an<strong>der</strong>en Wahlmöglichkeit aus vorgegebenen<br />

Alternativen, und in wie<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en sind die Hochschulen in <strong>der</strong> Wahl ihrer internen<br />

Strukturen völlig frei.<br />

3.5 Personal<br />

3.5.1 Berufungen<br />

Laut § 38 des neuen HG erfolgt die Berufung <strong>auf</strong> Vorschlag des betreffenden Fachbereichs<br />

durch den/die Rektor/in, <strong>der</strong> möglichst auswärtige Mitglie<strong>der</strong> angehören sollen. Außerdem<br />

kann <strong>der</strong>/die Präsident/in <strong>der</strong> Kommission Vorschläge unterbreiten. Das Ministerium hat somit<br />

keinen Einfluss mehr <strong>auf</strong> die Berufung.<br />

3.5.2 Dienstherrenschaft<br />

Bislang war das Land Dienstherr <strong>der</strong> Beamten und Arbeitgeber <strong>der</strong> Angestellten; mit dem<br />

HFG hat sich das geän<strong>der</strong>t: Danach ist nun die jeweilige Hochschule Dienstherr bzw. Arbeit-<br />

19 Unter http://www.innovation.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/zielvereinbarungen/index.html sind entsprechende<br />

Dokumente abrufbar. Die Zielvereinbarungen <strong>der</strong> Universität Dortmund sind einsehbar<br />

unter http://www.innovation.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/zielvereinbarungen/uni_dortmund_<br />

frauenfoer<strong>der</strong>ung.pdf.<br />

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