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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Steuerungsinstrumente <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Ebene</strong> Land<br />

<strong>der</strong> Berichtstermine, die Voraussetzung für eine einheitliche Datenbasis ist, ist in <strong>der</strong> Diskussion.<br />

Die LBMV 2005 wurde für die künstlerischen Hochschulen bereits aus den Ergebnissen<br />

des AKL 2003 generiert. Für die Fachhochschulen wurde <strong>von</strong> HIS für die LBMV 2005 eine<br />

vergleichende Modellrechnung <strong>auf</strong> Basis <strong>der</strong> AKL-Ergebnisse erstellt. Die LBMV 2006 basiert<br />

für die Fachhochschulen wie für die künstlerischen Hochschulen mit den angesprochenen<br />

Modifikationen <strong>auf</strong> den Ergebnissen des überregionalen Vergleichs 2004.<br />

Die Leistungsberichte sowie <strong>der</strong> AKL werden <strong>von</strong> <strong>der</strong> Senatsverwaltung <strong>auf</strong>bereitet bzw.<br />

zusammengefasst und kommentiert. Diese Aufbereitung geht über den Senator in den Wissenschaftsausschuss<br />

und dient als Diskussionsgrundlage für das Abgeordnetenhaus, das<br />

bei Bedarf dar<strong>auf</strong> reagieren kann.<br />

Formalisierte Sanktionen für nicht eingereichte bzw. nicht vereinbarungsgemäße Berichte<br />

sind nicht vorgesehen – <strong>auf</strong>grund <strong>der</strong> herausragenden Bedeutung <strong>der</strong> Verträge für die<br />

Hochschulen (auch in finanzieller Hinsicht) würden diese aber auch gar nicht <strong>auf</strong> die Idee<br />

kommen, keine Berichte abzuliefern.<br />

3. Steuerungsgegenstände<br />

3.1 Lehre<br />

Die Lehre wird durch den Einsatz verschiedener Instrumente steuernd beeinflusst; insbes.<br />

durch die Verträge, die leistungsbezogene Mittelverteilung und das BerlHG (Abschnitt 4).<br />

In den Verträgen (§ 5) wird die Anzahl <strong>der</strong> Studienplätze für jede Hochschule im Sinne<br />

einer Fortschreibung bisheriger Zahlen festgelegt (Hintergrund sind die im Hochschulstrukturgesetz<br />

1996 festgeschriebenen 85.000 Studienplätze). Die Umstellung <strong>auf</strong> die zweistufige<br />

Studienstruktur (Bachelor/ Master) wurde bereits mit den Verträgen <strong>von</strong> 2002-2005<br />

begonnen; in den Verträgen ab 2006 wird die flächendeckende Umstellung bis 2009 vereinbart.<br />

Darin wird außerdem festgehalten, dass die Hochschulen eine Verkürzung <strong>der</strong> Studiendauer<br />

anstreben.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> leistungsbezogenen Mittelverteilung wird <strong>auf</strong> die Lehre Bezug genommen,<br />

indem die Auslastungsquote (Zahl <strong>der</strong> Studierenden in <strong>der</strong> RSZ/ Zahl <strong>der</strong> Studienplätze),<br />

die Erfolgsquote (Zahl <strong>der</strong> Absolventen/ Studierende in <strong>der</strong> Jahrgangsstärke), die Regelstudienzeitquote<br />

(Anzahl <strong>der</strong> Absolventen in <strong>der</strong> RSZ + 2 Semester/ Absolventen insgesamt)<br />

und die Internationalität (s.u.) als Indikatoren darin <strong>auf</strong>genommen wurden. Je nach<br />

Hochschulart werden nach Lehrindikatoren 50% (Universitäten) bzw. 80% (Fach- und Kunsthochschulen)<br />

<strong>der</strong> Mittel vergeben.<br />

3.1.1 Weiterbildung<br />

Im BerlHG heißt es zu Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengängen in § 25 (1): „Für Absolventen<br />

und Absolventinnen, die ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, insbes. <strong>zur</strong><br />

Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, können Zusatzstudien<br />

<strong>zur</strong> Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen, Ergänzungsstudien<br />

<strong>zur</strong> Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und Aufbaustudien <strong>zur</strong> Vertiefung<br />

eines Studiums <strong>zur</strong> Erlangung <strong>der</strong> Promotion angeboten werden. Die Zulassung kann<br />

<strong>von</strong> einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.“ In (2) wird spezifiziert: „Ergänzungs-,<br />

Zusatz- und Aufbaustudiengänge sollen durch Studienordnungen geregelt werden<br />

und höchstens zwei Jahre dauern. Sie sollen mit einer Prüfung abschließen.“ Und § 26 (1)<br />

zum weiterbildenden Studium bestimmt, dass die Hochschulen „Möglichkeiten <strong>der</strong> Weiterbildung<br />

entwickeln und anbieten [sollen], die mit Weiterbildungsangeboten an<strong>der</strong>er Institutionen<br />

abzustimmen sind.“ In (2) heißt es weiter: „Das weiterbildende Studium steht Bewerbern und<br />

Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern und Be-<br />

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