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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Modellbericht zu Nordrhein-Westfalen<br />

Übergang Schule – Hochschule. Was die Lehre betrifft, sind überall die Plätze für Studienanfänger<br />

(Normstudienplätze) in den jeweiligen Fachbereichen festgelegt; außerdem verpflichten<br />

sich die Hochschulen dazu, den Erfolg ihrer Absolvent(inn)en beim Berufseinstieg auszuwerten,<br />

um <strong>auf</strong> diesem Wege die Qualität des Studienangebots zu verbessern; ferner wird<br />

eine Erhöhung <strong>der</strong> Quote <strong>der</strong> Absolventen in <strong>der</strong> Regelstudienzeit angestrebt. Sofern an <strong>der</strong><br />

betreffenden Hochschule auch Medizin gelehrt wird, gibt es dazu eigene Paragraphen in den<br />

Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Im jeweiligen Anhang <strong>der</strong> Zielvereinbarungen II war für<br />

jeden Lehr- und Forschungsbereich die Reduzierung <strong>der</strong> Normstudienplätze in 2010 <strong>auf</strong>gelistet<br />

worden, die auch für die Ziel- und Leistungsvereinbarungen III gültig bleibt. Auch für<br />

beson<strong>der</strong>s umfangreiche Vereinbarungen in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen III können<br />

Anhänge genutzt werden.<br />

Im Gegenzug sichert das Land den Hochschulen finanzielle Planungssicherheit für die<br />

L<strong>auf</strong>zeit <strong>der</strong> Ziel- und Leistungsvereinbarungen zu: In je<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ziel- und Leistungsvereinbarungen<br />

sind die Leistungen des Landes in Bezug <strong>auf</strong> infrastrukturelle Investitionen, leistungsorientierte<br />

Mittelzuweisung und den Innovationsfonds festgelegt. Allerdings wird im jeweiligen<br />

Paragraphen zu den Fristen und Berichtspflichten dar<strong>auf</strong> verwiesen, dass die Bestimmungen<br />

unter Haushaltsvorbehalt stehen. Was die leistungsorientierte Mittelverteilung<br />

betrifft, werden etwa die verwendeten Parameter und ihre Gewichtung <strong>auf</strong>geführt; bezüglich<br />

des Innovationsfonds werden z.B. die für unterschiedliche Erfolge vorgesehenen Prämien für<br />

erfolgte DFG-Bewilligungen <strong>auf</strong>gelistet. An<strong>der</strong>s als in den Zielvereinbarungen II, in denen für<br />

jede Hochschule festgelegt wurde, welche Mittel sie <strong>zur</strong> Stärkung <strong>von</strong> vereinbarten Forschungsschwerpunkten<br />

aus dem Innovationsfonds erhält, werden über die Ziel- und Leistungsvereinbarungen<br />

III keine solch spezifischen Festlegungen getroffen; es werden nur allgemeine<br />

Grundsätze für die Verteilung <strong>von</strong> Mitteln aus dem Innovationsfonds wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

Die Hochschulen berichten dem Ministerium zum 1. September 2008 schriftlich über den<br />

Stand <strong>der</strong> Umsetzung; damit soll eine Überprüfung <strong>der</strong> Zielerreichung nach <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong><br />

L<strong>auf</strong>zeit <strong>der</strong> Vereinbarungen ermöglicht werden. Zum 1. September 2010 ist wie<strong>der</strong>um ein<br />

schriftlicher Bericht über die gesamte Vertragsl<strong>auf</strong>zeit vorzulegen. Dabei ist in <strong>der</strong> Zielvereinbarung<br />

selbst nicht festgelegt, in welcher genauen Form dies zu geschehen hat. Der Abschlussbericht<br />

wird dem zuständigen Ausschuss im Landtag <strong>zur</strong> Kenntnis gegeben.<br />

Im HFG (HG als Teil des HFG, § 6 (2)) heißt es: „Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen<br />

beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung <strong>der</strong> Hochschulen nach Maßgabe des<br />

Haushalts; insbes. kann ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> Zielerreichung <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden. Der Abschluss <strong>der</strong> Vereinbarung unterliegt<br />

seitens des Ministeriums den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.“ Ursprünglich war nämlich<br />

angedacht, bis zu 5% <strong>der</strong> Grundausstattung je<strong>der</strong> Hochschule an die Erreichung <strong>von</strong><br />

Zielen zu knüpfen; <strong>von</strong> diesem Ansatz ist das MIWFT mittlerweile aber wie<strong>der</strong> abgerückt,<br />

weil deutlich wurde, dass damit zu kleinteilige Teilbudgets entstehen würden und das Verfahren<br />

kaum nachhaltbar wäre. 7 Außerdem kann das Ministerium nach § 6 (3) des neuen HG<br />

selbst „Zielvorgaben zu den <strong>von</strong> <strong>der</strong> Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen“,<br />

wenn eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht zustande kommt, „sofern dies <strong>zur</strong> Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> Landesverantwortung, insbes. eines angemessenen Studienangebotes erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.“ Sonstige Konsequenzen für die Nichterreichung <strong>von</strong> Zielen sind we<strong>der</strong> inner- noch<br />

außerhalb <strong>der</strong> Ziel- und Leistungsvereinbarung III festgelegt.<br />

7 Län<strong>der</strong>bericht NRW 2006.<br />

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