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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Modellbericht zu Berlin<br />

In den Berliner Hochschulverträgen wird in § 7 <strong>auf</strong> die Chancengleichheit <strong>von</strong> Frauen<br />

eingegangen: Das Ziel ist, den Anteil <strong>der</strong> Frauen innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Qualifikationsstufen<br />

dem <strong>der</strong> jeweils vorangegangenen anzupassen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> leistungsbezogenen Mittelverteilung werden an allen Hochschularten jeweils<br />

5% <strong>der</strong> Mittel anhand <strong>von</strong> Gleichstellungsindikatoren zugewiesen; allerdings unterscheiden<br />

sich die verwendeten Parameter je nach Hochschulart. Dabei werden Parameterwerte,<br />

die über 50% liegen, <strong>auf</strong> 50% begrenzt. Zunächst wird an allen Hochschularten <strong>der</strong><br />

Indikator Professorinnen (Anzahl <strong>der</strong> Professorinnen/ Anzahl besetzte Professuren) eingesetzt.<br />

An den Universitäten und Fachhochschulen kommen die Indikatoren Neu berufene<br />

Professorinnen (Anzahl <strong>der</strong> Professorinnen/ Anzahl <strong>der</strong> in den letzten zwei Jahren besetzten<br />

Professuren) und Absolventinnen (Anzahl <strong>der</strong> Absolventinnen/ Anzahl <strong>der</strong> Absolventen insgesamt)<br />

hinzu, an den Universitäten zusätzlich <strong>der</strong> Indikator Promotionen (w), also <strong>der</strong> Anteil<br />

<strong>der</strong> Promotionen <strong>von</strong> Frauen an <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Promotionen insgesamt. An den Kunsthochschulen<br />

gibt es noch die Parameter Frauenanteil Mittelbau und Frauenanteil Lehrbe<strong>auf</strong>tragte.<br />

3.4 Binnenstruktur<br />

Grundlegende Bestimmungen <strong>zur</strong> Struktur <strong>der</strong> Hochschulen finden sich im BerlHG (Abschnitt<br />

5ff.).<br />

3.4.1. Satzung<br />

In § 7a (Erprobungsklausel) des BerlHG ist geregelt, dass die Senatsverwaltung <strong>auf</strong> Antrag<br />

<strong>der</strong> Hochschulen (nach Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des<br />

Kuratoriums, in Hochschulen ohne Kuratorium mit Zustimmung des Akademischen Senats)<br />

Abweichungen vom Hochschulgesetz zulassen kann, was neue Leitungs-, Organisations-<br />

und Finanzierungsmodelle betrifft, die die Entscheidungsprozesse vereinfachen und die<br />

Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Hochschulen verbessern. Damit können die Hochschulen durch autonome<br />

Satzungen <strong>von</strong> etwa <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Vorschriften des BerlHG abweichen. Die Hochschulen<br />

haben <strong>von</strong> dieser Möglichkeit, sich eine Reformsatzung zu geben, bisher in unterschiedlicher<br />

Weise Gebrauch gemacht. Insbes. sind seitdem Kuratorien o<strong>der</strong> Hochschulräte<br />

neuer Prägung entstanden, die auch strategische Aufgaben wahrnehmen. Alle entsprechenden<br />

institutionellen Regelungen sind bereits positiv evaluiert worden. Zudem haben<br />

die Hochschulleitungen größere Entscheidungsbefugnisse erlangt, während die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Akademischen Senate <strong>auf</strong> akademische Angelegenheiten konzentriert wurde.<br />

3.4.2. Interne Zielvereinbarung<br />

In den Verträgen heißt es in § 14 bzw. 15, dass die Hochschulen Zielvereinbarungen mit<br />

ihren Organisationseinheiten abschließen, wenn diese (mit) zuständig für die Verpflichtungen<br />

aus den Verträgen sind. In solchen internen Zielvereinbarungen sind die Auswirkungen bei<br />

unzulänglicher Erfüllung <strong>der</strong> Vereinbarungen festzulegen.<br />

3.4.3. Interne Hochschulstruktur<br />

Die Hochschulen sind völlig frei in <strong>der</strong> <strong>Gestaltung</strong> ihrer Binnenstruktur; das Element <strong>der</strong><br />

Hochschulautonomie wird sehr ernst genommen. Dass die drei Berliner Universitäten völlig<br />

unterschiedliche Steuerungs- und Führungskulturen entwickelt haben, belegt diese Freiheit.<br />

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