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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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32 Abs. 1). Der akademische Senat soll elf bis 21 Mitglie<strong>der</strong> umfassen und alle Gruppen <strong>der</strong><br />

Hochschule „angemessen“ repräsentieren, wobei die Gruppe <strong>der</strong> Hochschullehrer über die<br />

Mehrheit <strong>der</strong> Sitze und Stimme verfügen soll. Der Senat soll unter an<strong>der</strong>em die Grundordnung<br />

und die interne Selbstverwaltungsstruktur beschließen, er kann den Präsidenten wählen<br />

und abwählen und soll zu Struktur- und Entwicklungsplänen, sowie externen Ziel- und<br />

Leistungsvereinbarungen Stellung nehmen (ThürHG § 33).<br />

3.5 Personal<br />

3.5.1 Berufungen<br />

Berufungen werden „vom Leiter <strong>der</strong> Hochschule <strong>auf</strong>grund eines Vorschlags <strong>der</strong> zuständigen<br />

Organisationseinheit <strong>der</strong> Hochschule“ vorgenommen (ThürHG § 78 Abs. 2). Voraussetzung<br />

für die Berufung durch die Hochschule ist jedoch eine vom Ministerium „zustimmend <strong>zur</strong><br />

Kenntnis genommene“ Berufungsordnung <strong>der</strong> Hochschule. Sofern diese nicht vorliegt, werden<br />

Berufungen durch das Ministerium vorgenommen (ThürHG § 120 Abs. 1).<br />

3.5.2 Dienstherrenschaft<br />

Die Beamten und Arbeitnehmer an den Hochschulen stehen im Dienst des Landes, Dienstbehörde<br />

ist das Ministerium und <strong>der</strong> Hochschulleiter (Präsident) ist Dienstvorgesetzter des<br />

künstlerischen und wissenschaftlichen Personals, <strong>der</strong> Kanzler ist Dienstvorgesetzter des<br />

sonstigen Personals (ThürHG § 19, Abs1f.).<br />

3.6 Bauliche Investitionen (Neubau; Sanierung)<br />

Die Universitäten Jena, Weimar und Ilmenau haben 2005 die Ermächtigung <strong>der</strong> selbständigen<br />

Planung/Bewirtschaftung und Durchführung <strong>von</strong> Baumaßnahmen bis zu EUR 500.000<br />

(kleine Baumaßnahmen) erhalten (Henkel-Ernst 2005: 3). Diese Regelung wurde jedoch<br />

nicht grundsätzlich, son<strong>der</strong>n nur im Rahmen <strong>der</strong> Erprobungsklausel in das neue Hochschulgesetz<br />

übernommen (Henkel-Ernst 2006: 109, ThürHG § 4 Abs. 2)<br />

3.7 Studiengebühren<br />

In § 16 des Landeshochschulgesetzes ist festgelegt, dass die Hochschulen <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage<br />

einer vom Ministerium zu genehmigenden Gebührenordnung Gebühren und Entgelte erheben<br />

können. Die Gebühren wurden in einem eigenen Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz<br />

(21. 12.2007) geregelt. Dieses sieht einen Verwaltungskostenbeitrag <strong>von</strong> 50 Euro je<br />

Semester (ThürHG § 4) und Gebühren bei Überschreitung <strong>der</strong> Regelstudienzeit in Höhe <strong>von</strong><br />

500Euro je Semester vor (ThürHG § 5). Auch für postgraduale Studiengänge, Seniorenstudiengänge<br />

und Weiterbildungsangebote sind Gebühren vorgesehen. Die Verwaltungsgebühren<br />

nach § 4 stehen den Hochschulen <strong>zur</strong> Hälfte und die sonstigen Gebühren insgesamt <strong>zur</strong><br />

Erfüllung ihrer Aufgaben (insbes. um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und<br />

Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutoren anzubieten und die Ausstattung <strong>der</strong> Bibliotheken<br />

sowie <strong>der</strong> Lehr- und Laborräume zu verbessern) zusätzlich <strong>zur</strong> Verfügung (ThürHG § 3).<br />

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