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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Zielvereinbarungen<br />

und Kontrakte<br />

Leistungsorientierte<br />

Mittelvergabe<br />

Mit Ausnahme <strong>der</strong> Akteure und <strong>der</strong> Berichtspflicht keine weiteren Regelungen<br />

im LHG<br />

„Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung<br />

für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz <strong>der</strong> im<br />

Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten<br />

Mittel nach § 7a <strong>der</strong> Landeshaushaltsordnung (LHO) übertragen.<br />

[…]“ (§ 13 (3), LHG)<br />

Die zugewiesenen Mittel sollen nur <strong>auf</strong> diejenigen Einrichtungen<br />

übertragen werden, die geeignete „Informations- und Steuerungselemente“<br />

eingeführt haben.<br />

Berichtswesen § 13 (8 und 9) des LHG bezieht sich <strong>auf</strong> die Einrichtung eines<br />

Informationssystems unter Einbezug <strong>der</strong> Grunddaten <strong>der</strong> Ressourcenausstattung<br />

und -nutzung für die Leistungsprozesse <strong>der</strong><br />

Lehre, <strong>der</strong> Forschung und bei den sonstigen Aufgaben <strong>der</strong> Hochschulen<br />

sowie <strong>der</strong> Erfüllung des Gleichstellungs<strong>auf</strong>trages. Die<br />

Grunddaten werden detailliert spezifiziert. Die Hochschulen berichten<br />

dem Wissenschaftsministerium über die Ergebnisse und<br />

Folgemaßnahmen <strong>von</strong> Evaluationen, über die Umsetzung <strong>der</strong><br />

Hochschulverträge und Zielvereinbarungen mit den dazu erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Grunddaten.<br />

Berufungen § 48 LHG: Die Funktionsbeschreibung <strong>von</strong> freien Professuren<br />

muss nicht durch das Ministerium genehmigt werden, wenn die zu<br />

besetzende Stelle dem Struktur- und Entwicklungsplan entspricht,<br />

dem das Ministerium zugestimmt hat. Das Berufungsverfahren<br />

führt die Universität selbständig, jedoch nach Maßgabe gesetzlicher<br />

Regelungen z.B. <strong>zur</strong> Zusammensetzung <strong>der</strong> Berufungskommission<br />

durch. Den Ruf erteilt die Rektorin/Präsidentin bzw. <strong>der</strong><br />

Rektor/Präsident im Einvernehmen mit dem Ministerium.<br />

Struktur- und<br />

Entwicklungsplanung<br />

Zielvereinbarungen<br />

und Kontrakte<br />

Berlin<br />

Die Struktur- und Entwicklungsplanung findet nur <strong>auf</strong> Hochschulebene<br />

statt. In Art. II § 2 Haushaltsstrukturgesetz (HStrG) <strong>von</strong><br />

1997, heißt es:<br />

„In den Rahmenverträgen ist mit den Hochschulen zu vereinbaren,<br />

dass Maßnahmen und Entscheidungen <strong>auf</strong> dem Gebiet <strong>der</strong><br />

Binnenstruktur, des Haushalts- und Verwaltungsverzugs, <strong>der</strong><br />

Organisation <strong>der</strong> Lehre und <strong>der</strong> Studienreform getroffen werden,<br />

die […] den spezifischen Aufgabenbereich und das wissenschaftliche<br />

o<strong>der</strong> künstlerische Profil <strong>der</strong> jeweiligen Hochschule<br />

in beson<strong>der</strong>er Weise deutlich werden lassen.“<br />

Die Beschlussfassung über Hochschulentwicklungspläne liegt lt.<br />

§ 61 Abs. 1 Nr. 6 beim Akademischen Senat, <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Beratung<br />

<strong>der</strong> Hochschulleitung und des Akademischen Senats hierfür eine<br />

ständige Kommission einberuft (BerlHG § 61 Abs. 3).<br />

Grundlage für die Verträge ist Art. II des HStrG 1997. Darin heißt<br />

es in § 1:<br />

„Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,<br />

mit den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin<br />

Rahmenverträge über die ihnen […] zu gewährenden Zuschüsse<br />

des Landes für konsumtive Zwecke zu schließen.“<br />

Es gibt also keine Verpflichtung, solche Verträge zu schließen,<br />

und die Hochschulen müssen sich immer wie<strong>der</strong> <strong>von</strong> neuem für<br />

<strong>der</strong>en Erneuerung einsetzen.<br />

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