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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Län<strong>der</strong>studie Baden-Württemberg<br />

HoF Wittenberg – Institut für Hochschulforschung<br />

an <strong>der</strong> Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg<br />

� leistungsorientierte Finanzierung sowie<br />

� Hochschulverträge und Zielvereinbarungen<br />

zusammen, trifft gleichzeitig flankierende Festlegungen <strong>zur</strong> Kosten- und Leistungsrechnung<br />

sowie zum Informations- und Berichtssystem und überträgt die Grundsätze <strong>auf</strong> die interne<br />

Steuerungsebene.<br />

Es wird zwischen Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen unterschieden. In den<br />

mehrjährigen Hochschulverträgen sind die Festlegungen <strong>zur</strong> Finanzierung einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistungs- und Belastungskriterien zu treffen. Diese Regelungen bedürfen <strong>der</strong> Ermächtigung<br />

durch den Landtag. Kommt keine Einigung zwischen Hochschule und Ministerium zu<br />

Stande, so obliegt es dem Ministerium über die Finanzierung und die erwarteten Leistungen<br />

zu entscheiden. Die Hochschulen sind lediglich anzuhören (§ 13 Abs. 2).<br />

Die ergänzenden Zielvereinbarungen nehmen insbes. die Ziele und Schwerpunkte <strong>der</strong><br />

Entwicklung <strong>der</strong> Hochschulen unter Bezugnahme <strong>auf</strong> die übergreifenden Interessen des<br />

Landes in den Blick. Hierbei sind die Struktur- und Entwicklungspläne <strong>der</strong> Hochschulen einzubeziehen.<br />

Eine Zustimmung des Landtags ist nicht vorgesehen (§ 13 Abs. 2).<br />

Die staatliche Finanzierung <strong>der</strong> Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten<br />

Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei <strong>der</strong> Durchsetzung<br />

<strong>der</strong> Chancengleichheit <strong>von</strong> Frauen und Männern zu berücksichtigen. (ebd.)<br />

Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für die staatlich zugewiesenen<br />

Mittel und Stellen. Gefor<strong>der</strong>t werden <strong>von</strong> ihnen die Sicherstellung <strong>der</strong> Einhaltung haushaltsrechtlicher<br />

Vorschriften durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sowie<br />

<strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verwendung mittels Kosten- und Leistungsrechnung<br />

(§ 13 Abs. 3).<br />

Berichtspflicht besteht für die Hochschulen nur gegenüber dem Ministerium. Der Landtag<br />

hat zwar über die Hochschulverträge zu befinden, aber über <strong>der</strong>en Umsetzung ist ihm keine<br />

Rechenschaft abzulegen.<br />

Dem Ministerium ist durch die Hochschulen über die Umsetzung <strong>der</strong> Hochschulverträge<br />

und Zielvereinbarungen mit den dazu erfor<strong>der</strong>lichen Grunddaten zu berichten (§ 13 Abs. 9).<br />

Die Berichtsstruktur wird im Interesse vergleichen<strong>der</strong> Auswertung ministeriell vorgegeben.<br />

Die Hochschulen haben dem Ministerium einen Jahresbericht vorzulegen, <strong>der</strong> auch veröffentlicht<br />

werden soll. Er soll einen Überblick <strong>zur</strong> Aufgabenerfüllung und ein Bild <strong>der</strong> Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage <strong>der</strong> Hochschule bieten. Insbes. ist Auskunft über die Verwendung<br />

<strong>der</strong> zugewiesenen Stellen und Mittel sowie die erbrachten Leistungen zu geben.<br />

Auszuweisen sind die Ergebnisse <strong>der</strong> vorgeschriebenen Evaluationen (Eigen- und Fremdevaluation)<br />

<strong>zur</strong> Bewertung <strong>der</strong> Arbeit in Forschung und Lehre, bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des wissenschaftlichen<br />

Nachwuchses und bei <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> Chancengleichheit (§ 5 Abs. 1).<br />

In die Zuständigkeit des Vorstands 2 fallen (§ 16 Abs. 3)<br />

� die Struktur- und Entwicklungsplanung,<br />

� <strong>der</strong> Abschluss <strong>von</strong> Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,<br />

� die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags bzw. Wirtschaftsplans und<br />

� die interne Stellen- und Mittelverteilung.<br />

Bei entsprechenden Angelegenheiten <strong>der</strong> Medizinischen Fakultät ist nur eine Billigung des<br />

Vorstands erfor<strong>der</strong>lich (§ 13 Abs. 4).<br />

2 Der Vorstand <strong>der</strong> Hochschule besteht aus bis zu drei hauptamtlichen Mitglie<strong>der</strong>n: Vorsitzen<strong>der</strong>,<br />

Mitglied für Wirtschafts- und Personalverwaltung und ggf. ein weiteres Mitglied. Die Wahl <strong>der</strong><br />

hauptamtlichen Mitglie<strong>der</strong> erfolgt durch den Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung. Der<br />

Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens mit dem Ministerium. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden<br />

durch den Ministerpräsidenten ernannt. Dem Vorstand können außerdem bis zu drei nebenamtliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> angehören (§§ 16f.).<br />

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