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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Die Hochschulen erhoffen sich so eine weitere Vereinfachung des Berichtswesens, die konkrete<br />

Umsetzung ist jedoch noch nicht absehbar.<br />

3. Steuerungsgegenstände<br />

Übergreifende und hochschulbezogene Schwerpunkte <strong>der</strong> Hochschulentwicklung sind im<br />

Landeshochschulplan fixiert, hochschulspezifische Ziele werden in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen<br />

festgelegt und zum Teil zusätzlich über die leistungsorientierte Mittelverteilung<br />

honoriert.<br />

3.1 Lehre<br />

Die Lehre ist als eine <strong>der</strong> wesentlichen Aufgaben <strong>der</strong> Hochschulen Gegenstand <strong>der</strong> drei großen<br />

Steuerungsinstrumente Hochschulgesetz, Zielvereinbarung und Mittelverteilung. Das<br />

Gesetz regelt unter an<strong>der</strong>em die Freiheit <strong>der</strong> Lehre (ThürHG § 7), Ziele <strong>der</strong> Lehre (berufliche<br />

Tätigkeit einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit, § 40) und wesentliche organisatorische<br />

Grundlagen <strong>der</strong> Lehre (Studienordnungen, Semester usw.). An den Universitäten<br />

werden 25% und an den Fachhochschulen 50% <strong>der</strong> über Leistungsindikatoren zugewiesenen<br />

Mittel nach den Indikatoren „Studierende in <strong>der</strong> Regelstudienzeit“ und „Absolventen“<br />

also <strong>auf</strong>grund <strong>von</strong> Lehrleistungen <strong>der</strong> Hochschulen verteilt. Außerdem sind in den Zielvereinbarungen<br />

umfassend über die bestehenden Leistungen und konkrete Vorhaben im Bereich<br />

<strong>der</strong> Lehre dokumentiert.<br />

3.1.1 Weiterbildung<br />

Weiterbildung gehört zu den in § 5 des Landeshochschulgesetzes verankerten Aufgaben <strong>der</strong><br />

Hochschulen. Allerdings wurde ein Passus im alten Hochschulgesetz, nach dem die Hochschulen<br />

verpflichtet waren, Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten (ThürHG 2005: § 15)<br />

<strong>auf</strong>gelöst. Jetzt haben die Hochschulen die Möglichkeit Weiterbildungsangebote in wirtschaftlich<br />

eigenen Unternehmen anzubieten (ThürHG 2006: § 15). Die Entwicklung <strong>der</strong> Weiterbildungsangebote<br />

wird sowohl im Landeshochschulplan eingefor<strong>der</strong>t, als auch mit einem<br />

Indikator des Mittelverteilungssystems (10%) honoriert. Auch in den Zielvereinbarungen haben<br />

sich die Hochschulen <strong>zur</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Weiterbildung z.B. durch die Bündelung bestehen<strong>der</strong><br />

Aktivitäten (Zielvereinbarung Uni Jena 2003: 8) o<strong>der</strong> den Aufbau <strong>von</strong> Ergänzungsstudiengängen<br />

(Zielvereinbarung Uni Erfurt 2003: 9) verpflichtet.<br />

3.1.2. Einrichtung neuer Studiengänge<br />

Die Einrichtung, Aufhebung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Studiengängen ist lt. Landeshochschulgesetz<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Zielvereinbarungen (ThürHG § 12), an<strong>der</strong>e Regelungen trifft das Gesetz<br />

nicht mehr. 10 Allerdings ist für die Einrichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Studiengängen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Ziel- und Leistungsvereinbarungen in einem Erlass geregelt (Kultusministerium<br />

Thüringen 2007), dass die Hochschule dem Ministerium drei Monate vor <strong>der</strong> geplanten erstmaligen<br />

Immatrikulation neben dem positiven Akkreditierungsbescheid und <strong>der</strong> Studienordnung<br />

auch den Nachweis für die räumliche, personelle und kapazitative Durchführbarkeit und<br />

die „Zusicherung <strong>der</strong> Kostenneutralität“ sowie „Erläuterungen <strong>zur</strong> inhaltlichen Ausrichtung<br />

des Studiengangs, seiner Vereinbarkeit mit <strong>der</strong> Hochschulentwicklungs- sowie <strong>der</strong> Landeshochschulstrukturplanung“<br />

zuzustellen hat. Die Zielvereinbarungen (2003) enthalten Hinweise<br />

<strong>auf</strong> geplante Studiengänge, aber z.B. auch die Aussage, dass das Ministerium <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

10 Im alten LHG (2005) war als Alternative zu den Zielvereinbarungen noch die Zustimmung des Ministeriums<br />

möglich (LHG § 109).<br />

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