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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Vereinbarungen haben den bisherigen Erprobungscharakter verloren und wurden zweistufig<br />

als reguläre Steuerungsinstrumente verankert. Neu eingeführt wurden mehrjährige<br />

Rahmenvereinbarungen zwischen Landesregierung und Hochschulen.<br />

Sie sollen in <strong>der</strong> Regel einen Zeitraum <strong>von</strong> vier Jahren umfassen und sind „über die gemeinsame<br />

Umsetzung <strong>der</strong> Zielvorstellungen des Landes [...], die strategischen Leistungs-<br />

und Entwicklungsziele <strong>der</strong> Hochschulen und <strong>der</strong>en Erreichung, über Art und Umfang <strong>der</strong><br />

staatlichen Hochschulfinanzierung sowie die Fortentwicklung <strong>der</strong> Haushaltswirtschaft und –<br />

führung im Hochschulbereich“ abzuschließen. (ThürHG § 11 Abs. 1) Kommt eine Rahmenvereinbarung<br />

nicht zu Stande, trifft das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Entscheidungen. (ThürHG § 11 Abs. 3) Die in <strong>der</strong> Rahmenvereinbarung<br />

enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt<br />

<strong>der</strong> Ermächtigung durch den Landtag. (ThürHG § 11 Abs. 2)<br />

Während Zielvereinbarungen bisher in Thüringen – im Unterschied zu den gesetzlichen<br />

Regelungen <strong>der</strong> meisten an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong> – nicht den Charakter eines allgemein verbindlichen<br />

Steuerungsinstruments trugen und nur Gegenstand <strong>der</strong> Erprobungsklausel<br />

(ThürHG § 132c) waren, sieht das neue Hochschulgesetz den verbindlichen Abschluss <strong>von</strong><br />

mehrjährigen Ziel- und Leistungsvereinbarungen vor.<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Rahmenvereinbarung, <strong>der</strong> Landeshochschulentwicklungsplanung<br />

und <strong>der</strong> Struktur- und Entwicklungsplanung <strong>der</strong> Hochschulen schließt das Ministerium mit<br />

den Hochschulen Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab. Vorgesehen sind im Regelfall eine<br />

vierjährige L<strong>auf</strong>zeit und eine Fortschreibung in zweijährigem Abstand. (ThürHG § 12 Abs. 1)<br />

Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen messbare und überprüfbare Ziele für die verschiedenen<br />

Aufgabenbereiche <strong>der</strong> Hochschulen fest, insbes. geht es um<br />

110<br />

� die fachlich differenzierte Anzahl Studieren<strong>der</strong> und Absolventen,<br />

� Verfahren <strong>der</strong> Qualitätssicherung in Forschung und Lehre,<br />

� För<strong>der</strong>ung des wissenschaftlichen Nachwuchses,<br />

� Technologietransfer,<br />

� Drittmitteleinwerbung,<br />

� Erfüllung des Gleichstellungs<strong>auf</strong>trags,<br />

� Hochschulkooperation mit in- und ausländischen Hochschulen, Wissenschaft und<br />

Wirtschaft<br />

� Forschungsschwerpunkte,<br />

� Einrichtung, Än<strong>der</strong>ung und Aufhebung <strong>von</strong> Studiengängen sowie <strong>der</strong>en Finanzierung<br />

3 .<br />

Welche Verfahren <strong>zur</strong> Bilanzierung <strong>der</strong> Umsetzung anzuwenden sind und welche Konsequenzen<br />

das Nichterreichen <strong>der</strong> vereinbarten Ziele nach sich zieht, ist ebenfalls Vereinbarungssache.<br />

Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen gelten – in Untersetzung <strong>der</strong> Rahmenvereinbarung<br />

– als Grundlagen <strong>der</strong> Finanzierung, wobei zwischen Grundhaushalt, einem Anteil für die<br />

Erreichung <strong>der</strong> Entwicklungsziele und einem Anteil für die leistungs- und belastungsorientierte<br />

Mittelverteilung unterschieden wird (ThürHG § 12 Abs. 3). Kommt es nicht o<strong>der</strong> nicht<br />

rechtzeitig (Fristsetzung durch das Ministerium) zum Abschluss <strong>von</strong> Ziel- und Leistungsvereinbarungen,<br />

entscheidet das Ministerium nach Anhörung <strong>der</strong> Hochschule (ThürHG § 12<br />

Abs. 4).<br />

Auch innerhalb <strong>der</strong> Hochschule sind unter Verantwortung <strong>der</strong> Hochschulleitung Ziel- und<br />

Leistungsvereinbarungen abzuschließen (ThürHG § 12 Abs. 5).<br />

3 Die Einrichtung, Aufhebung o<strong>der</strong> wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Studiengängen bedurfte nach dem<br />

Hochschulgesetz vom 24. Juni 2003 <strong>der</strong> Genehmigung durch das Ministerium (LHG § 109).

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