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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Im zweiten Abschnitt regelt das Thüringer Hochschulgesetz die Organisation und Struktur<br />

<strong>der</strong> Hochschule. Grundsätzlich wird die innere Struktur <strong>der</strong> Hochschule in <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Grundordnung festgelegt (ThürHG § 26). Die zentralen Organe <strong>der</strong> Hochschule sind die<br />

Hochschulleitung, <strong>der</strong> Hochschulrat und <strong>der</strong> Senat.<br />

Das Präsidium leitet die Hochschule. Dem Präsidium gehören <strong>der</strong> Präsident, die Vizepräsidenten<br />

sowie <strong>der</strong> Kanzler an. Der Präsident leitet das Präsidium. Ihm steht Richtlinienkompetenz<br />

innerhalb des Präsidiums zu. Er legt im Benehmen mit den Mitglie<strong>der</strong>n des Präsidiums<br />

für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest (ThürHG § 27 Abs. 1-3). Das Präsidium<br />

ist u. a. zuständig für den Abschluss <strong>der</strong> Rahmenvereinbarung mit <strong>der</strong> Landesregierung und<br />

für Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium. Auch die Beschlussfassung zu<br />

Struktur- und Entwicklungsplänen sowie die <strong>auf</strong>gaben-, leistungs- und evaluationsbezogene<br />

Zuweisung <strong>von</strong> Stellen und Mitteln <strong>auf</strong> die Organisationseinheiten <strong>der</strong> Hochschule fallen in<br />

den Aufgabenbereich des Präsidiums.<br />

Der Hochschulrat hat nach Maßgabe <strong>der</strong> Grundordnung sechs o<strong>der</strong> acht Mitglie<strong>der</strong> mit<br />

Stimmrecht, <strong>von</strong> denen mindestens zwei Drittel Externe sein müssen. Die Mitglie<strong>der</strong> sind<br />

Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft o<strong>der</strong> Politik und dürfen nicht dem Ministerium<br />

angehören. Sie werden in <strong>der</strong> Regel für vier Jahre bestellt. Der Präsident gehört<br />

neben den Mitglie<strong>der</strong>n dem Hochschulrat mit beraten<strong>der</strong> Stimme und Antragsrecht an. Die<br />

Gleichstellungsbe<strong>auf</strong>tragte <strong>der</strong> Hochschule, <strong>der</strong> Personalratsvorsitzende <strong>der</strong> Hochschule<br />

sowie ein Vertreter des zentralen Organs <strong>der</strong> Studierendenschaft <strong>der</strong> Hochschule sind berechtigt,<br />

an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils Re<strong>der</strong>echt.<br />

Der Hochschulrat gibt u. a. <strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> Profilbildung <strong>der</strong> Hochschule und <strong>zur</strong> Schwerpunktsetzung<br />

in Forschung und Lehre sowie <strong>zur</strong> Weiterentwicklung des Studienangebots.<br />

Daneben wählt <strong>der</strong> Hochschulrat u. a. sowohl den Präsidenten als auch den Kanzler und<br />

muss die Grundordnung und die Struktur- und Entwicklungspläne <strong>der</strong> Hochschule bestätigen<br />

(ThürHG § 32).<br />

Dem Senat gehören je nach Größe <strong>der</strong> Hochschule elf bis 21 stimmberechtigte Mitglie<strong>der</strong><br />

an. Die Gruppe <strong>der</strong> Hochschullehrer verfügt über die Mehrheit <strong>der</strong> Sitze und Stimmen.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Der Präsident ist stimmberechtigtes<br />

Mitglied und Vorsitzen<strong>der</strong> des Senats. Der Senat kann für einzelne seiner Aufgaben<br />

Ausschüsse und Be<strong>auf</strong>tragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen. Zu<br />

den Aufgaben des Senats zählt ebenfalls die Beschlussfassung über die Grundordnung <strong>der</strong><br />

Hochschule. Darüber hinaus wirkt <strong>der</strong> Senat bei <strong>der</strong> Wahl des Präsidenten und des Kanzlers<br />

mit. Sowohl zu Struktur- und Entwicklungsplänen als auch zu den Ziel- und Leistungsvereinbarungen<br />

verfasst <strong>der</strong> Senat vor Abschluss eine Stellungnahme (ThürHG § 33).<br />

Die Grundordnung regelt die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb <strong>der</strong> zentralen <strong>Ebene</strong><br />

und bestimmt, dass Selbstverwaltungseinheiten mit beson<strong>der</strong>en Organen gebildet werden,<br />

insbes. Fachbereiche, Abteilungen o<strong>der</strong> Departments.<br />

Die Selbstverwaltungseinheiten werden durch Dekanate geleitet, denen ein Dekan und<br />

mindestens ein Prodekan angehören. Selbstverwaltungseinheiten können einen Geschäftsführer<br />

erhalten, <strong>der</strong> Mitglied im Dekanat ist und dem die Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />

<strong>der</strong> Selbstverwaltungseinheit obliegt (ThürHG § 34).<br />

Hochschulintern liegt das Hauptgewicht <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Struktur- und Entwicklungsplanung.<br />

Die Struktur- und Entwicklungsplanung wird durch das Präsidium <strong>der</strong> Hochschulen <strong>auf</strong>gestellt,<br />

beschlossen und fortgeschrieben. Der Hochschulrat fasst einen Beschluss über diese<br />

Planung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Stellungnahme des Senats. Der Senat gibt als Beratungsgremium<br />

eine Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen und <strong>der</strong>en Fortschreibung<br />

ab (ThürHG § 33).<br />

Die Mittelzuweisung innerhalb <strong>der</strong> Hochschulen erfolgt an die Selbstverwaltungseinheiten<br />

unter Berücksichtigung <strong>von</strong> leistungs- und belastungsorientierten Kriterien sowie unter<br />

Berücksichtigung des Gesamtbudgets <strong>der</strong> Hochschule (ThürHG § 34).<br />

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