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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Steuerungsinstrumente <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Ebene</strong> Land – Hochschule<br />

Rahmendaten des Hochschul-Systems in Nordrhein-Westfalen:<br />

Im WS 2006/07 waren 431.279 Studierende an den staatlichen Hochschulen Nordrhein-<br />

Westfalens eingeschrieben – bundesweit mit Abstand die höchste Anzahl <strong>von</strong> Studierenden.<br />

Diese Studierenden teilten sich <strong>auf</strong> 14 Universitäten, zwölf Fachhochschulen und sieben<br />

Kunst- und Musikhochschulen <strong>auf</strong>. 1<br />

1. Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Hochschulsteuerung in Nordrhein-Westfalen<br />

Ein erster wesentlicher Eckpunkt <strong>der</strong> Hochschulsteuerung in Nordrhein-Westfalen ist <strong>der</strong><br />

Qualitätspakt <strong>von</strong> 1999. Im Austausch gegen Stellenkürzungen wurde den Hochschulen damals<br />

Planungssicherheit <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Basis des Haushalts <strong>von</strong> 1999 gewährt, außerdem wurden<br />

sie <strong>von</strong> globalen Min<strong>der</strong>ausgaben und Stellenbesetzungssperren ausgenommen. Der 2006<br />

abgeschlossene Zukunftspakt bietet wie<strong>der</strong>um Planungssicherheit bis 2010.<br />

Seit 2002 gibt es Zielvereinbarungen zwischen Land und Hochschulen; die ersten liefen<br />

bis 2004, die nächsten <strong>von</strong> 2005 – 2006. Mit dem Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes<br />

(s.u.) haben die Zielvereinbarungen ab 2007 einen höheren Stellenwert als bislang bekommen.<br />

Seit dem 1. Januar 2006 haben alle Hochschulen einen Globalhaushalt, zuvor hatte es<br />

bereits ein entsprechendes Modellprojekt mit einzelnen Versuchshochschulen gegeben.<br />

Der im August 2006 <strong>von</strong> Land und Hochschulen unterzeichnete Zukunftspakt gewährt<br />

den Hochschulen Planungssicherheit bis 2010. Es heißt darin z.B. gleich in <strong>der</strong> Einleitung:<br />

„Über den im Qualitätspakt vereinbarten Stellenabbau und die Berücksichtigung <strong>der</strong> Arbeitszeitverlängerung<br />

hinaus gibt es keine zusätzlichen Stellenkürzungen an den Hochschulen.<br />

Kompensatorische Kürzungen <strong>auf</strong>grund <strong>der</strong> Einführung <strong>von</strong> Studienbeiträgen sind ausgeschlossen.“<br />

Auch wird den Hochschulen zugesichert, dass die Summe <strong>der</strong> Zuschüsse an die<br />

Hochschulen <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Basis des Haushalts 2006 bis zum Ende <strong>der</strong> Legislaturperiode nicht<br />

gekürzt wird.<br />

Im Herbst 2006 wurde das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) angenommen, das seit dem<br />

1.1.2007 gilt. Damit werden <strong>der</strong> Rückzug des Staates aus <strong>der</strong> Detailsteuerung und eine<br />

Stärkung <strong>der</strong> Eigenverantwortung <strong>der</strong> Hochschulen angestrebt.<br />

2. Steuerungsinstrumente<br />

2.1 Gesetzliche Grundlagen<br />

Der Landtag hat im Oktober 2006 den Gesetzesentwurf für das neue Hochschulfreiheitsgesetz<br />

(HFG) angenommen. Am 1. Januar 2007 ist das HFG in Kraft getreten; es umfasst in<br />

Artikel 1 das neue Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz<br />

– HG) vom 31.10.2006. Dieses gilt nur für die Universitäten und Fachhochschulen;<br />

für Kunst- und Musikhochschulen gilt das Hochschulgesetz 2005 (HSchG 2005), das in<br />

Artikel 2 des HFG <strong>auf</strong>genommen wurde. 2<br />

Zur leistungsbezogenen Mittelzuweisung heißt es im HFG lediglich: „Die staatliche Finanzierung<br />

<strong>der</strong> Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und<br />

den erbrachten Leistungen.“ Eine Grundlage für die Leistungsmessung wird an dieser Stelle<br />

aber nicht vorgegeben. 3<br />

1 Hochschulkompass <strong>der</strong> HRK, online unter http://www.hochschulkompass.de, Stand 25.04.2007.<br />

2 Wenn im Folgenden vom HG die Rede ist, ist damit immer das neue HG als Art. 1 des HFG gemeint,<br />

soweit nichts An<strong>der</strong>es vermerkt ist.<br />

3 § 5 des HG als 1. Artikel des HFG; online unter: http://www.innovation.nrw.de/Hochschu-<br />

90<br />

len_in_NRW/Recht/HFG.pdf

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