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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Län<strong>der</strong>studie Thüringen<br />

HoF Wittenberg - Institut für Hochschulforschung<br />

an <strong>der</strong> Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg<br />

Hochschulentwicklungsplanung, Rahmenvereinbarung, Struktur- und Entwicklungsplanung<br />

<strong>der</strong> Hochschule sowie abgeschlossene Ziel- und Leistungsvereinbarungen dienen <strong>der</strong><br />

Hochschulpolitik als Richtschnur. Regelungen und Maßnahmen <strong>der</strong> Hochschulen, die damit<br />

nicht im Einklang stehen, kann das Ministerium die Genehmigung versagen (ThürHG § 18).<br />

Weiterhin genehmigungspflichtig durch das Ministerium sind die Grundordnung (ThürHG<br />

§ 3), die Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle (ThürHG § 4), die Gebührenordnung<br />

(ThürHG § 16) sowie Vorgänge <strong>zur</strong> Immatrikulation (ThürHG § 65). Die Hochschulprüfungsordnung,<br />

Studienordnungen sowie die Berufungsordnung bedürfen nicht mehr <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch das Ministerium (ThürHG § § 34, 78, 120). Die Berufung <strong>von</strong> Professoren<br />

erfolgt nun durch den Leiter <strong>der</strong> Hochschulen (ThürHG § 78). 4<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> staatlichen Hochschulfinanzierung sowie die Fortentwicklung <strong>der</strong><br />

Haushaltswirtschaft und -führung im Hochschulbereich sind Teil <strong>der</strong> abzuschließenden<br />

Rahmenvereinbarung zwischen Landesregierung und Hochschulen (ThürHG § 11 Abs. 1).<br />

Das Land deckt den Finanzbedarf <strong>der</strong> Hochschulen nach Maßgabe <strong>der</strong> im Landeshaushalt<br />

bereitgestellten Mittel (ThürHG § 13 Abs. 1). Die staatliche Finanzierung <strong>der</strong> Hochschulen<br />

orientiert sich an den Aufgaben <strong>der</strong> Hochschulen, den vereinbarten Zielen und den erbrachten<br />

Leistungen sowie an <strong>der</strong> Hochschulentwicklungsplanung des Landes und <strong>der</strong> Planung<br />

<strong>der</strong> Hochschulen (ThürHG § 13 Abs. 2).<br />

Bei <strong>der</strong> Mittelzuweisung an die Hochschulen sind <strong>auf</strong> dieser Basis „die erbrachten und<br />

zu erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung sowie bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Fortschritte bei <strong>der</strong> Erfüllung des Gleichstellungs<strong>auf</strong>trages<br />

zu berücksichtigen.“ (ThürHG § 13 Abs. 5). Hochschulintern ist analog zu<br />

verfahren (ThürHG § 13 Abs. 5).<br />

Einen wesentlichen Bedeutungszuwachs hat die Qualitätssicherung im neuen Hochschulgesetz<br />

zu verzeichnen (ThürHG § § 8, 9). Der weit vorn im Hochschulgesetz platzierte<br />

Bereich „Qualitätssicherung“ besteht aus Teilen <strong>zur</strong> Evaluation und zum Berichtswesen. Die<br />

ausführlichen Regelungen weisen in vielen Punkten Ähnlichkeit mit dem Baden-<br />

Württembergischen Hochschulgesetz <strong>auf</strong>. Die Hochschulen müssen dem Ministerium – nach<br />

ministeriell vorgegebener Struktur und Form – regelmäßig Bericht erstatten.<br />

Die Hochschulen sind verpflichtet, ein eigenes System <strong>zur</strong> Qualitätssicherung ihrer Arbeit<br />

ein<strong>zur</strong>ichten. Die Leistungen <strong>der</strong> Hochschule „in Forschung und Lehre, bei künstlerischen<br />

Entwicklungsvorhaben, bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des wissenschaftlichen und künstlerischen<br />

Nachwuchses sowie bei <strong>der</strong> Erfüllung des Gleichstellungs<strong>auf</strong>trags“ soll dabei durch interne<br />

und externe Evaluation (interne und externe Sachverständige) beurteilt werden (ThürHG § 8<br />

Abs. 1). Für die Organisation <strong>der</strong> internen Hochschulverwaltung soll analog verfahren werden<br />

(ThürHG § 8 Abs. 1). An <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Lehre sollen die Studierenden insbes. durch<br />

die Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mitwirken (ThürHG § 8 Abs. 3). Näheres zu<br />

den Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen regelt <strong>der</strong> Senat <strong>der</strong> Hochschulen<br />

durch Satzung (ThürHG § 8 Abs.4).<br />

Die Hochschulen haben im Rahmen des Berichtswesens einen Jahresbericht vorzulegen,<br />

in dem sie insbes. Auskunft „über die bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen,<br />

über die Ergebnisse bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Rahmenvereinbarung und <strong>der</strong> Ziel- und<br />

Leistungsvereinbarungen, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen <strong>von</strong> Evaluationen sowie<br />

über die Erfüllung des Gleichstellungs<strong>auf</strong>trages“ geben sollen (ThürHG § 9). Der Bericht<br />

soll darüber hinaus auch Auskunft über die den Hochschulen zugewiesenen Stellen, Mittel<br />

und <strong>der</strong>en Verwendung sowie über „die fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Hochschule“ geben (ThürHG § 9).<br />

4 Zu den genehmigungspflichtigen Vorgängen zählten nach dem Thüringer Hochschulgesetz vom<br />

24. Juni 2003 Grundordnung und Prüfungsordnungen, Einrichtung, Aufhebung o<strong>der</strong> wesentliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Studiengängen und Fachbereichen sowie Anträge <strong>auf</strong> Erprobung.<br />

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