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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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standteil des 1998 verabschiedeten Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) 3 , in dem vier bis<br />

dahin verschiedene Gesetze – das Hessische Hochschulgesetz, das Universitätsgesetz, das<br />

Fachhochschulgesetz und das Gesetz über die Kunsthochschulen – zusammengeführt wurden.<br />

Intendiert waren eine Gleichbehandlung <strong>der</strong> Hochschultypen und eine Verschlankung<br />

des Regelwerks (Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 1998: 1). Bei nachfolgenden<br />

Novellierungen fanden die steuerungsrelevanten Regelungen in teilweise überarbeiteter<br />

und erweiterter Form erneut Berücksichtigung. So auch in <strong>der</strong> Neufassung des Hochschulgesetzes<br />

vom 31. Juli 2000 (GVBl. II 70-205), <strong>der</strong>en Formulierungen überwiegend im<br />

Wortlaut in die o.g. aktuell geltende Fassung übernommen wurden. 4<br />

Bezüglich des Zeithorizonts <strong>der</strong> Schaffung gesetzlicher Grundlagen bewegt sich Hessen<br />

damit in einer Spitzenposition. Die meisten Bundeslän<strong>der</strong> vollzogen die Novellierung ihrer<br />

Hochschulgesetze in den Jahren 1999/2000.<br />

Das HHG regelt die Zuweisung <strong>der</strong> Landesmittel an die Hochschulen. Sie ist Sache<br />

des Ministeriums. Dieses behält sich die zentrale Rückstellung eines unbestimmten Anteils<br />

<strong>der</strong> Mittel vor. We<strong>der</strong> wird <strong>der</strong> Zweck dieser zentralen Reserve benannt, noch werden Verwendungsvorschriften<br />

erlassen. Der angesprochene Finanzrahmen wird in den Paragraphen<br />

„Struktur- und Entwicklungsplanung“ als Bestandteil des Abschnitts „Haushalt, Strukturplanung,<br />

Aufsicht“ behandelt. Den Ausgangspunkt bildet die Struktur- und Entwicklungsplanung:<br />

(1) Die Struktur- und Entwicklungsplanung ist im Rahmen <strong>der</strong> Grundsatzentscheidungen <strong>der</strong><br />

Landesregierung Aufgabe <strong>der</strong> Hochschulen und des Ministeriums. Sie soll ein fachlich ausreichendes<br />

und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und gemeinschaftliche<br />

o<strong>der</strong> hochschulübergreifende Angebote <strong>von</strong> Einrichtungen und <strong>der</strong>en wirtschaftliche<br />

Nutzung gewährleisten. (§ 88)<br />

Die Umsetzung <strong>der</strong> Planungsziele ist Gegenstand <strong>der</strong> Zielvereinbarungen, wobei beide<br />

Seiten – Leistung und Finanzierung – angesprochen werden:<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Formulierung des § 88 HHG hervorgehenden Verpflichtung zum<br />

Abschluss <strong>von</strong> Zielvereinbarungen vertritt Hessen die gleiche Position wie die Mehrheit <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>. Kann- o<strong>der</strong> Soll-Bestimmungen bilden bundesweit die Ausnahme. Während die<br />

Struktur- und Entwicklungsplanung als gemeinschaftliche Aufgabe <strong>von</strong> Ministerium und<br />

Hochschulen verstanden wird, liegt in Hessen die Verantwortung für den Abschluss <strong>der</strong> Zielvereinbarungen<br />

– an<strong>der</strong>s als in den meisten Län<strong>der</strong>n, 5 die beide Seiten gleichberechtigt nennen<br />

o<strong>der</strong> im Einzelfall sogar den Hochschulen die Wahl lassen – beim Ministerium. Diesem<br />

ist vorbehalten, im Fall des Scheiterns einer Vereinbarung Zielvorgaben zu erlassen (ähnlich<br />

wie Hamburg, Nie<strong>der</strong>sachsen und neuerdings auch Mecklenburg-Vorpommern). Dies belegt<br />

den hierarchischen Charakter des Steuerungsinstruments ‚Zielvereinbarungen’.<br />

Hinsichtlicht <strong>der</strong> Leistungsbewertung und Berichtspflicht über Leistungen und Mitteleinsatz<br />

nimmt Hessen eine herausragende Position ein.<br />

(1) Die Hochschulen berichten regelmäßig über ihre Tätigkeit insbeson<strong>der</strong>e in Forschung und<br />

Lehre, bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei <strong>der</strong> Erfüllung des<br />

3 http://www.forum.uni-kassel.de/hsr/hhg/HHG98.shtml, Zugriff am 8.5.2006.<br />

4 Die gegenüber 2000 vorgenommenen Verän<strong>der</strong>ungen beschränken sich im wesentlichen <strong>auf</strong> die<br />

Bereiche Studiengänge und Studiengestaltung, Prüfungen, Nachwuchsför<strong>der</strong>ung, Personalkategorien,<br />

Junior-Professuren sowie den Verwaltungskostenbeitrag. Hinzu kommen Neuregelungen <strong>der</strong><br />

Gremienkompetenzen o<strong>der</strong> auch die Aufnahme einer <strong>auf</strong> Gen<strong>der</strong> Mainstreaming zielenden Passage<br />

in den Paragrafen <strong>zur</strong> Frauenför<strong>der</strong>ung.<br />

5 Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein schreiben für längerfristige und umfassende<br />

Zielvereinbarungen die Zustimmung des Landtags vor. In Sachsen-Anhalt muss sich das Ministerium<br />

bei Nicht-Zustimmung <strong>der</strong> Hochschulen mit dem zuständigen Landtagsausschuss ins Benehmen<br />

setzen.<br />

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