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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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3.4 Binnenstruktur<br />

3.4.1 Satzung<br />

Län<strong>der</strong>studie Baden-Württemberg<br />

HoF Wittenberg – Institut für Hochschulforschung<br />

an <strong>der</strong> Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg<br />

Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes.<br />

Diese bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, weitere Angelegenheiten <strong>der</strong><br />

Hochschule können in Satzungen geregelt werden, wenn nichts an<strong>der</strong>es gesetzlich festgelegt<br />

ist (§ 8 Abs. 4 und 5). In <strong>der</strong> Grundordnung sind Verfahrensfragen <strong>der</strong> Gremien und z.B.<br />

die Bezeichnung des Vorstandes festzulegen (§§ 10 Abs. 8 und 15, Abs. 2).<br />

3.4.2 Interne Zielvereinbarung<br />

Die Hochschulstrukturkommission empfiehlt interne Zielvereinbarungen als ein für die Hochschulsteuerung<br />

geeignetes Instrument (Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg 1998:<br />

140f.) und sie werden auch eingesetzt (vgl. Jaeger u.a. 2005). Das Landeshochschulgesetz<br />

legt fest, dass die interne Mittelverteilung sich an den Aufgaben, den vereinbarten Zielen und<br />

den erbrachten Leistungen zu erfolgen und die Fortschritte bei <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> Chancengleichheit<br />

zu berücksichtigen habe. Der Vorstand ist verpflichtet, regelmäßig „Vereinbarungen“<br />

über die zu erbringenden Leistungen und die Verwertung <strong>der</strong> Mittel mit den Einrichtungen<br />

<strong>der</strong> Hochschulen abzuschließen (§ 13, Abs. 2).<br />

3.4.3 Interne Hochschulstruktur<br />

Die interne Hochschulstruktur ist mit den zentralen Organen Vorstand, Senat und Aufsichtrat,<br />

im Landeshochschulgesetz geregelt (§§ 15, 16 und 19). Eine Experimentierklausel ist nicht<br />

vorgesehen und Pakt und Zielvereinbarung enthalten dazu keine Aussagen.<br />

3.5 Personal<br />

3.5.1. Berufungen<br />

Berufungen werden vom Vorstandsvorsitzenden <strong>der</strong> Hochschule „im Einvernehmen“ mit dem<br />

Wissenschaftsministerium vorgenommen. Es muss jedoch eine Funktionsbeschreibung vorliegen,<br />

die durch das Wissenschaftsministerium entwe<strong>der</strong> im Einzelfall geprüft o<strong>der</strong> im Rahmen<br />

eines Struktur- und Entwicklungsplanes bestätigt worden ist (§ 48 Abs. 1 und 3).<br />

3.5.2. Dienstherrenschaft<br />

Die Befugnis zum Abschluss <strong>von</strong> Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein<br />

o<strong>der</strong> im Einzelfall <strong>auf</strong> den Vorstandsvorsitzenden übertragen werden (§ 49 Abs. 2).<br />

3.6 Bauliche Investitionen (Neubau; Sanierung)<br />

Das Flächen- und Immobilienmanagement liegt in Baden-Württemberg in <strong>der</strong> Verantwortung<br />

<strong>der</strong> staatlichen Bauämter.<br />

3.7 Studiengebühren<br />

Seit dem Sommersemester 2007 werden in Baden-Württemberg Studiengebühren in Höhe<br />

<strong>von</strong> 500 Euro pro Semester erhoben, diese sind <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Lehre vorgesehen<br />

und stehen in voller Höhe den Hochschulen <strong>zur</strong> Verfügung. Bisher ist nicht bekannt, ob und<br />

wie die Hochschule die Verwendung nachweisen muss. Studierende, die den Betrag nicht<br />

<strong>auf</strong>bringen können, haben Anspruch <strong>auf</strong> ein mit max. 6% verzinstes Darlehen <strong>der</strong> Landesbank.<br />

Allerdings müssen die Hochschulen über einen aus Haushaltsmitteln (und nicht den<br />

Studiengebühren) umlagefinanzierten Studienfonds das Ausfallrisiko absichern, was ursprünglich<br />

als kaum kalkulierbares Haushaltsrisiko eingeschätzt wird (Apitz 2005: 4).<br />

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